(1) 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat zu gewährleisten, dass geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der Jugendarbeit im Sinne der§§ 11 und 12 SGB VIII rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. 2Er fördert die Jugendarbeit nach Maßgabe des Jugendförderplans. 3Das Land gewährt Zuschüsse nach Maßgabe des Haushalts.

 

(2) 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe weist im Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII in einem besonderen Jugendförderplan den Bedarf an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen für den Bereich der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit aus. 2Auf der Grundlage einer Feststellung des Bestandes ist der Bedarf festzustellen an

 

1.

Veranstaltungen, insbesondere für die in § 11 Abs. 3 SGB VIII genannten Schwerpunkte der Jugendarbeit,

 

2.

Einrichtungen, einschließlich der dazu erforderlichen Gebäude und Räume, insbesondere

 

a)

Häusern der offenen Tür,

 

b)

Jugendbildnis- und Jugendfreizeitstätten,

 

c)

Jugendherbergen und Wanderheimen,

 

d)

Räumen für Jugendtreffs und Jugendgruppen, auch an Schulen,

 

3.

den dafür erforderlichen Fach- und Hilfskräften.

3In den Jugendförderplan sind auch die Rangfolge der genannten Maßnahmen und die voraussichtlichen Kosten aufzunehmen. 4Der Jugendförderplan ist regelmäßig, aber mindestens einmal in jeder Wahlperiode, zu überprüfen und entsprechend fortzuschreiben. 5Für einzelne Veranstaltungen, Dienste und Einrichtungen kann eine gemeinsame Bedarfsfeststellung benachbarter örtlicher Träger erfolgen.

 

(3) Im Jugendförderplan ausgewiesene Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen, die ein hierfür geeigneter anerkannter Träger der freien Jugendhilfe verwirklichen will, sollen von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe so gefördert werden, dass sie rechtzeitig geschaffen werden können.

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