Kurzbeschreibung

Zwischen den Parteien besteht ein VOB/B-Bauvertrag. Der Auftragnehmer hat mit den Arbeiten zu beginnen, jedoch können die Arbeiten aufgrund unzureichender Baustellenordnung nicht ausgeführt werden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber hierüber und meldet gleichzeitig Behinderung an.

Mitteilungsschreiben an AG

Anschrift Auftraggeber  
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Hier: Baustellenordnung[1]

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

wie Ihnen bekannt ist, wollten wir mit der Ausführung unserer Leistungen am _______________ beginnen.[2]

Dies war wegen folgender Probleme nicht möglich:

  1. ____________________________________________________________
  2. ____________________________________________________________
  3. ____________________________________________________________

Wir weisen darauf hin, dass Sie nach § 4 Abs. 1 VOB/B verpflichtet sind, für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln.[3]

Wir haben Sie daher aufzufordern, unverzüglich Ihren Verpflichtungen nachzukommen und die dargestellten Probleme zu beseitigen, da wir mit dem Beginn der Ausführungen unserer Leistungen durch die oben genannten Probleme behindert sind.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Nach § 4 Abs. 1 VOB/B hat der Auftraggeber für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Zudem hat er die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VOB/B) einzuholen. Der Begriff "Baustelle" umfasst nicht nur den Bereich, in dem die Werkleistung erbracht werden soll, sondern sämtliche mit diesem Bereich zusammenhängenden Flächen (Arbeitsraum, Lagerplatz, Platz für Unterkunfts- und Bürocontainer, Sanitäreinrichtungen usw.) und Zufahrtswege.
[2] Der Auftragnehmer kann mit der Ausführung seiner Leistungen nur beginnen, wenn vom Auftraggeber die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen sind. So hat der Auftraggeber nach § 4 Abs. 1 VOB/B die allgemeine Ordnung auf der Baustelle zu schaffen.
[3] Der Auftraggeber muss die Voraussetzungen schaffen, die es dem Auftragnehmer ermöglichen, seine Werkleistung fristgerecht und ungestört zu erbringen. Um die allgemeine Ordnung auf der Baustelle zu schaffen, ist es hilfreich und vielfach üblich, dass der Auftraggeber einen Baustellenordnungsplan erstellt, wonach die jeweiligen Bereiche den einzelnen Auftragnehmern zugeordnet werden.

Liegt die allgemeine Ordnung auf der Baustelle nicht vor, muss der Auftraggeber diese herstellen. Treten hierdurch Verzögerungen in der Bauzeit auf, muss der Auftragnehmer die Behinderungen anzeigen.

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