(1) 1Steht nicht fest, ob eine Maßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)[1] [Bis 31.12.2019: Eingliederungshilfe für Behinderte nach den §§ 53 ff. SGB XII] oder im Rahmen der Jugendhilfe nach den §§ 32 bis 35a oder § 41 Abs. 2[2] in Verbindung mit den §§ 33 bis 35a SGB VIII zu gewähren ist, hat bis zur Klärung der Zuständigkeit das örtlich zuständige Jugendamt Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu erbringen. 2Das Jugendamt teilt dies dem möglicherweise zuständigen Träger der Eingliederungshilfe[3] [Bis 31.12.2019: Sozialhilfe] unverzüglich mit. 3Der Träger der Eingliederungshilfe[4] [Bis 31.12.2019: Sozialhilfe] hat dem vorläufig eingetretenen Träger der Jugendhilfe die nach Satz 1 erbrachten Leistungen zu erstatten, sobald seine Zuständigkeit feststeht.

 

(2) 1Wird bereits Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. SGB IX[5] [Bis 31.12.2019: Eingliederungshilfe für Behinderte nach §§ 53 ff. SGB XII] oder Jugendhilfe nach §§ 32 bis 35a oder nach § 41 Abs. 2[6] in Verbindung mit den §§ 33 bis 35a SGB VIII gewährt und wird strittig, welche dieser Hilfen künftig zu gewähren ist, bleibt der bisher leistende Träger so lange zur Weitergewährung verpflichtet, bis die sachliche Zuständigkeit feststeht. 2Abs. 1 Satz[7] [Bis 30.04.2021: Sätze] 2 und 3 gilt[8] [Bis 30.04.2021: gelten] entsprechend.

 

(3) 1Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Träger geltenden Vorschriften. 2Dabei gelten die Grundsätze des Hilfe leistenden Trägers für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. SGB IX[9] [Bis 31.12.2019: Sozialhilfe] oder Jugendhilfe zur Zeit der Hilfegewährung.

[1] Geändert durch Bayerisches Teilhabegesetz II (BayTHG II). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze. Anzuwenden ab 01.05.2021.
[3] Geändert durch Bayerisches Teilhabegesetz II (BayTHG II). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Geändert durch Bayerisches Teilhabegesetz II (BayTHG II). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[5] Geändert durch Bayerisches Teilhabegesetz II (BayTHG II). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[6] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze. Anzuwenden ab 01.05.2021.
[7] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze. Anzuwenden ab 01.05.2021.
[8] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze. Anzuwenden ab 01.05.2021.
[9] Geändert durch Bayerisches Teilhabegesetz II (BayTHG II). Anzuwenden ab 01.01.2020.

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