Leitsatz

Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, wie lange einem volljährigen Kind nach Beendigung der allgemeinen Schulausbildung eine Orientierungsphase zugestanden werden muss, bevor es darauf verwiesen werden kann, seinen Unterhaltsbedarf durch Aufnahme einer Nebentätigkeit - zumindest teilweise - selbst abzudecken.

 

Sachverhalt

Die volljährige Klägerin nahm ihren Vater auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Sie hatte im Sommer 2008 ihr Abitur bestanden und sich sodann um einen Studienplatz beworben. Unter Datum vom 14.8. und 23.9.2008 erhielt sie Ablehnungsbescheide der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in dem von ihr angestrebten tiermedizinischen Bereich.

Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Klage wurde ihr nicht gewährt. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG vertrat - anders als das erstinstanzliche Gericht - die Auffassung, die Klägerin sei jedenfalls bis einschließlich Oktober 2008 als bedürftig anzusehen. Die Auswahlverfahren um einen Studienplatz seien mit den Ablehnungsbescheiden der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen vom 14.8. und 23.9.2008 beendet gewesen. Der gemäß § 1610 Abs. 2 BGB zu gewährende Unterhalt umfasse keine weiteren Wartezeiten bis zur Erlangung eines Studienplatzes. Gleiches gelte für einen Ausbildungsplatz. Die Klägerin habe sich zwar umfassend beworben. Die ihr erteilten Absagen in dem angestrebten tiermedizinischen Berufsfeld zeigten jedoch auf, dass gegenwärtig nicht mehr nachhaltig mit einer derartigen Berufsausbildung gerechnet werden könne.

Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern der Klägerin sei sie gehalten, ab November 2008 bis zur Berufsaufnahme eine Nebentätigkeit anzunehmen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.12.2008, 3 WF 294/08

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