3.1 Organisatoren der Berufsausbildung

Das BBiG regelt die außerschulische Berufsbildung einheitlich und bundesweit. Dabei verantwortet jeder einzelne Betrieb die Ausbildung grundsätzlich auch in finanzieller Hinsicht (Prinzip der betrieblichen Eigenfinanzierung in der Ausbildung). Staatliche Zuschüsse erhalten allerdings Betriebe, die z. B. die Ausbildung benachteiligter Jugendlicher durchführen. Gleiches gilt für die überbetriebliche Ausbildung.

3.2 Befähigungen

Die "Ausbildungsbefähigung" eines Betriebs richtet sich einmal nach der Geeignetheit des Betriebs selbst und auch danach, ob in dem Betrieb persönlich und fachlich geeignete Ausbilder/innen vorhanden sind. Deren "Befähigung" zu überprüfen, obliegt den zuständigen Stellen, insbesondere auch den Handwerkskammern.

3.3 Prüfung durch zuständige Stellen

Die Art und Weise, wie die privaten Unternehmen der Wirtschaft sowie die öffentlichen Verwaltungen von Bund, Ländern und Gemeinden Ausbildungen durchführen, wird von sog. "zuständigen Stellen" kontrolliert. Zuständige Stellen im Sinne der Regelungen sind die Kammern, d. h.

  • die Industrie- und Handelskammern,
  • die Handwerkskammern,
  • die Landwirtschaftskammern sowie
  • die Kammern der Freien Berufe, also die Rechtsanwaltskammer oder die Ärztekammer.

Daneben gibt es die zuständigen Stellen des öffentlichen Dienstes. So ist etwa die zuständige Stelle im Arbeits- und Sozialministerium des Landes NRW zuständig für die Kontrolle der Ausbildung von Sozialversicherungsfachangestellten bei den Trägern der Kranken- und der Rentenversicherung im Land NRW.

Den zuständigen Stellen obliegt nach dem BBiG die Aufgabe:

  • der Überwachung von Berufsausbildungsvorbereitung
  • der Berufsausbildung selbst sowie
  • der beruflichen Umschulung.

Hinzu kommt das Führen des Verzeichnisses der Ausbildungsverhältnisse, in dem die wesentlichen Inhalte des Berufsausbildungsverhältnisses einzutragen sind. Dieses Verzeichnis wird im Bereich des Handwerks als "Lehrlingsrolle" bezeichnet.

Schließlich sichert die zuständige Stelle, dass

  • Betriebe und Verwaltungen in Ausbildungsfragen stets auf der sicheren Seite sind und zwar durch eine gezielte Ausbildungsberatung,
  • die persönliche und fachliche Eignung des Ausbildungspersonals und der Ausbildungsstätte überwacht wird,
  • die Zwischen- und die Abschlussprüfungen abgenommen werden,
  • Auslandsaufenthalte in ihrer Durchführung begleitet und unterstützt werden.

Schematisch stellen sich die Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenzen der zuständigen Stelle wie folgt dar:

 
Zuständige Stelle
Dokumentation Prüfung Beratung Überwachung Förderung
Eintragen, Ändern, Löschen von Ausbildungsverträgen

... der Eignung von Ausbildungsstätten und Ausbildungspersonal

... Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen
... von Betrieben und Auszubildenden ... der Berufsausbildungsvorbereitung, der Berufsausbildung sowie der beruflichen Umschulung ... und Überwachung von Auslandsaufenthalten der Auszubildenden

Nach dem BBiG obliegt den zuständigen Stellen zudem die Verpflichtung, Berufsausbildungsausschüsse zu errichten, denen jeweils 6 Beauftragte

  • der Gewerkschaften,
  • der Arbeitgeberverbände und
  • 6 Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen angehören.

In allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung müssen die Berufsbildungsausschüsse unterrichtet und angehört werden. Darüber hinaus obliegt ihnen die Aufgabe, hinzuwirken auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung.

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