Für Menschen mit Behinderung gelten – über die allgemeinen Förderungregelungen hinaus – besondere Voraussetzungen und Konditionen. So haben sie auch dann Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie während einer Berufsausbildung noch im Haushalt der Eltern wohnen oder wenn sie noch minderjährig sind und außerhalb des Haushalts der Eltern wohnen, obwohl die Ausbildungsstätte auch von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit zu erreichen wäre. In diesen Fällen beträgt der Bedarf für Lebensunterhalt einschließlich eines Zuschlags für Unterkunftskosten monatlich 454 EUR.[1]

In anderen Fällen tritt an die Stelle der Berufsausbildungsbeihilfe das vergleichbare Ausbildungsgeld, das

  • bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung,
  • berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei einer Grundausbildung sowie
  • bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter

unter jeweils eigenständigen Förderkonditionen und Bedarfssätzen gezahlt wird.[2]

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