Leitsatz

Ein versicherungspflichtiger Rentner bezog seit März 1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen → Rentenversicherung und seit März 1994 eine Zusatzrente aus seinem früheren Arbeitsverhältnis. Seine zuständige Krankenkasse teilte ihm mit, daß aus der Zusatzrente Beiträge zur Krankenversicherung und → Pflegeversicherung zu zahlen seien, die Beiträge zur Pflegeversicherung nicht hälftig, sondern allein von dem Rentner. Gegen diese Entscheidung machte der Rentner geltend, daß, wie in der Sozialversicherung allgemein üblich, die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung aus der Zusatzrente von ihm als Versicherter nur zur Hälfte und zur anderen Hälfte von der zuständigen Zahlstelle zu tragen wären. Die alleinige Beitragstragung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Das BSG stellte fest, daß der krankenversicherungspflichtige Rentner zum 1. 1. 1995 nach § 20 Abs. 1 SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung geworden war. Bei der betriebsüblichen Zusatzrente aus dem früheren Arbeitsverhältnis des Klägers handelt es sich nach den Feststellungen des Gerichts um Versorgungsbezüge im Sinne des Gesetzes. Die Beiträge daraus sind nach dem vollen Beitragssatz der Pflegeversicherung zu bemessen (§ 55 Abs. 1 SGB XI) und von dem Rentner allein zu tragen.

Die Belastung des Versicherten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn in den unterschiedlichen Beitragssätzen in der Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung als solchen ist kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu erblicken, obwohl es zu einer Ungleichbehandlung führt, daß Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung je nach Art ihrer beitragspflichtigen Einnahmen unterschiedlich mit Beiträgen belastet sind. Diejenigen, die Einnahmen aus Versorgungsbezügen haben, sind zwar, da sie die Beiträge alleine tragen, mit höheren Beiträgen belastet, als diejenigen mit gleich hohen Einnahmen aus Arbeitsentgelt oder Renten, dies ist jedoch sachlich nicht zu beanstanden.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 03.09.1998, B 12 P 4/97 R

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