Zur Prüfung und Dokumentation, ob die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen bei Einschaltung eines Auftragsverarbeiters eingehalten sind, empfiehlt sich die Verwendung einer Checkliste. Mit einer solchen kann einerseits dokumentiert werden, dass die Geeignetheit des Auftragnehmers vorab geprüft worden ist und die (in der Regel von den Auftragnehmern vorbereiteten) vertraglichen Vereinbarungen die gesetzlich geforderten Vertragsbestandteile enthalten.

Nach Art. 30 DSGVO hat der Auftraggeber ein Verzeichnis der Auftragsverarbeitungen zu führen. Neben der Auflistung der Auftragsverarbeitungen empfiehlt es sich, in der Dokumentation auch die Verträge mit den Auftragsverarbeitern vorzuhalten.

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