Leitsatz

Der Auftraggeber muss darlegen, dass ihm bei rechtzeitiger Ankündigung nach § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B preiswertere Alternativen zur Verfügung gestanden hätten. Erst dann kann der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass eine rechtzeitige Ankündigung die Lage des Auftraggebers im Ergebnis nicht verbessert hätte.

 

Fakten:

Im vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt hatte der Auftraggeber zusätzliche Leistungen in Auftrag gegeben, der Auftragnehmer hatte jedoch nicht gemäß § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B seinen Mehrvergütungsanspruch aufgrund der Auftragserweiterung angezeigt.

Allein aus diesem Grund verweigerte der Auftraggeber die zusätzliche Vergütung. Ein Verlust des Vergütungsanspruchs für eine zusätzliche Leistung tritt aber nicht ein, wenn die Ankündigung im konkreten Fall für den Schutz des Auftraggebers entbehrlich und daher ohne Funktion war oder wenn ihre Versäumung ausnahmsweise entschuldigt ist.

Sinn der Ankündigung ist es, dem Auftraggeber Gelegenheit zu geben, rechtzeitig billigere Alternativen zu wählen. Dazu muss der Auftraggeber vortragen, dass ihm tatsächlich preiswertere Alternativen zur Verfügung gestanden hätten - nur denkbare Möglichkeiten genügen nicht.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 08.11.2001, VII ZR 111/00

Fazit:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dient die nach § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B erforderliche Ankündigung des Auftragnehmers, für eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung eine zusätzliche Vergütung zu beanspruchen, dem Schutz des Auftraggebers.

Er soll über drohende Kostenerhöhungen rechtzeitig informiert werden, um danach disponieren zu können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge