Das KG Berlin verneint die Frage! Denn auf dem Plan "Ansicht Hof II" sei zwischen dem 1. und dem 2. Obergeschoss ein Fenster eingezeichnet, das mit den Grundrissen nicht in Übereinstimmung zu bringen sei. Den Wohnungen Nr. 46, 36, 26 und 17 fehle hingegen eine Nummerierung des hinter der Wohnungseingangstür liegenden Raums (Hinweis auf Wohnung Nr. 8, wo dann allerdings die Nummerierung des folgenden Flures fehle). Sollte es sich um gemeinschaftliches Eigentum handeln, sei die Eingangstür nach diesen Räumen einzuzeichnen. Denn nur dann sei die Abgrenzung des Sondereigentum vom gemeinschaftlichen Eigentum bestimmt genug nachzuvollziehen. Nicht nummeriert seien auch die jeweils zwischen Küche und Abstellraum befindlichen Räume der Wohnungen Nr. 42, 32, 22, 13 und 4. Auch die straßenseitigen Balkone seien nur teilweise nummeriert. Ob dies bewusst geschehen oder versehentlich unterlassen worden sei, sei im Hinblick auf die Nummerierung anderer Balkone nicht eindeutig. Das gelte auch für die im Dachgeschoss belegenen Wintergärten sowie die von der Wohnung Nr. 47 begehbare Terrasse. Die Nummerierung des vor der Wohnung Nr. 41 liegenden Balkons mit Nr. 42 sei ohnehin zu berichtigen und der Balkon Nr. 38 fehle auf dem Plan "Ansicht Straße". Soweit den künftigen "Teileigentumseinheiten" Nr. 1, 2 und 4 im Keller Räume zugeordnet worden seien, fehle die Einzeichnung von Türen.

Die Vorlage einer Ansicht der Rückseite des Hauses sei hingegen, anders als es das Grundbuchamt meine, nicht erforderlich. Denn die Rückseite des Vorderhauses sei in den beiden Ansichten "Hof I" und "Hof II" dargestellt. Aus diesen Ansichten sowie den Grundrissen der einzelnen Stockwerke ergebe sich – mit den vorstehend benannten und noch zu korrigierenden Einschränkungen – die Abgrenzung des Sonder- und des gemeinschaftlichen Eigentums in ausreichendem Maße. Den Grundrissen müsse im Übrigen nach § 5 AVA auch nicht entnommen werden können, ob die Wohnungen über WC und Ausgüsse verfügen.

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