FinMin Bremen, 5.8.2003, S 0520 - 172 - 2293

 

1. Allgemeines

Personen, die Gesamtschuldner einer Steuer sind, weil sie zusammen veranlagt werden, können gem. §§ 268 ff. AO beantragen, dass die Vollstreckung auf den Anteil beschränkt wird, der sich bei einer Aufteilung der Steuer ergibt (Antrag auf Aufteilung).

Die Aufteilung kommt nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein Rückstand besteht. (Besonderheiten für Vorauszahlungen sh. Tz. 6.4) .

Aufgeteilt werden können

  • Einkommensteuer (sowie Kirchensteuer [Kirchensteuer, soweit diese von den Landesfinanzbehörden verwaltet wird, vgl. § 9i.V.m. § 7 KiStG] und Solidaritätszuschlag) bei zusammenveranlagten Ehegatten,
  • Vermögensteuer bei zusammenveranlagten Ehegatten und die bei der Haushaltsbesteuerung einbezogenen Kinder.

Zur rückständigen Steuer gehören auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge (§ 276 Abs. 4 AO). Diese Nebenabgaben teilen das Schicksal der jeweiligen Hauptsteuerart, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes geregelt ist.

Obwohl die Vermögensteuer in § 271 AO ausdrücklich erwähnt ist, dürfte eine Aufteilung gegenwärtig eher die Ausnahme sein. Bei den weiteren Anweisungen wird daher auf Hinweise zur Vermögensteuer verzichtet.

Eine Aufteilung nach §§ 268 ff. AO ist nicht möglich bei

  • einer gesamtschuldnerischen Haftung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer für Lohnsteuerabzugsbeträge
  • einer Haftung von BGB-Gesellschaftern für Umsatzsteuer und der
  • einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung von Steuerschuldner und Haftungsschuldner.
 

2. Zuständigkeit

Örtlich zuständig für die Bearbeitung und Entscheidung über einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld ist das für die Besteuerung zuständige FA (§ 269i.V.m. §§ 17 und 19 AO). Dies gilt gem. § 250 Abs. 1 Satz AO auch, wenn Rückstände im Wege der Amtshilfe für ein auswärtiges FA beigetrieben werden sollen. Innerhalb des Finanzamts ist die Festsetzungsstelle zuständig. Soweit besondere Ermittlungen zur Höhe des aufzuteilenden Betrags erforderlich werden (z.B. weil abzuklären ist, wann und von wem Zahlungen geleistet wurden), haben die betroffenen Dienststellen des Finanzamts (Vollstreckung und/oder Finanzkasse) die notwendigen Angaben zu ermitteln und der Festsetzungsstelle mitzuteilen.

 

3. Arbeitsablauf

Geht ein als Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld bezeichnetes oder zu wertendes Schreiben in der Vollstreckungsstelle (oder Finanzkasse) ein, so ist es unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Ggf. ist für die eigene weitere Bearbeitung (vgl. Tz. 11) oder zum Zweck der Überwachung eine Kopie zu fertigen und zur Akte zu nehmen.

Nach Eingang eines Antrags in der Festsetzungsstelle ist zunächst zu prüfen, ob die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Ggf. ist der Antrag unverzüglich an das örtlich zuständige FA weiterzuleiten.

Ferner ist vorab zu klären, ob bereits ein Rückstand besteht. Ist dies der Fall, ist die Vollstreckungsstelle zu informieren. Da Vollstreckungsmaßnahmen nur eingeschränkt möglich sind, solange über den Antrag nicht entschieden wurde (Abschn. 5 Abs. 3 VollstrA), ist der Vollstreckungsstelle die voraussichtliche Bearbeitungsdauer mitzuteilen. Bei Verzögerungen ist die Vollstreckungsstelle zu unterrichten. Im Übrigen ist der Antrag unter Berücksichtigung der folgenden Hinweise möglichst kurzfristig zu erledigen:

 

4. Antrag

Die Aufteilung einer Steuerschuld erfolgt nur auf Antrag (§ 268 Abs. 1 AO). Eine Aufteilung von Amts wegen erfolgt nicht (BFH vom 23.6.1976, BStBl 1976 II S. 572). Eine grundsätzliche Verpflichtung, zusammenveranlagte Steuerpflichtige auf die Möglichkeit der Aufteilung der Steuerschuld hinzuweisen, kann auch aus § 89 AO nicht abgeleitet werden. Im Einzelfall kann ein entsprechender Hinweis jedoch aufgrund besonderer Umstände (z.B. weil der Steuerpflichtige nicht beraten und offensichtlich rechtsunkundig ist) geboten sein, insbesondere wenn weitgreifende Vollstreckungsmaßnahmen anstehen, die nicht wieder rückgängig gemacht werden können (z.B. Verwertung gepfändeter Sachen oder Grundstücke).

 

4.1. Form und Inhalt des Antrags

Der Antrag ist schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären (§ 269 Abs. 1 AO). Er ist bei dem für die Festsetzung der Steuer zuständigen FA einzureichen (vgl. Tz. 2).

Antragsberechtigt ist jede Person, die Gesamtschuldner der betr. Steuerschuld und gem. § 79 AO handlungsfähig ist. Neben den Steuerpflichtigen selbst können dies insbesondere die gesetzlichen Vertreter von Handlungsunfähigen (z.B. minderjährigen Kindern) oder juristischen Personen oder auch der Insolvenzverwalter nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sein.

Es ist zu beachten, dass dem/den anderen Gesamtschuldner/n rechtliches Gehör zu gewähren ist, sofern der Antrag nicht von allen Gesamtschuldnern gestellt wird.

An den Inhalt des Antrags sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Da die für die Aufteilung notwendigen Angaben regelmäßig aus den beim FA befindlichen Unterlagen (Steuererklärungen, Aufzeichnungen der Finanzkasse usw.) zu entnehmen sind,...

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