(1) 1Der Zuschuss für den[1] [Bis 31.07.2020: Die Zuschussanteile am] Unterhaltsbeitrag nach § 12 Absatz 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 [Bis 31.07.2020: Satz 3] [2] sind unbar monatlich im Voraus zu zahlen. 2Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 kann bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe, höchstens bis zu einem Betrag von 5 000[3] [Bis 31.07.2020: 2 600] Euro, in einem Betrag gezahlt werden. 3Die nach § 19 zuständige Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Betrages bewilligen. 4Der Maßnahmebeitrag für die Prüfungsgebühr und der Förderbetrag für die Erstellung der fachpraktischen Arbeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage der Rechnungen oder des Gebührenbescheids bis zu zwei Jahren nach Ende der Maßnahme ausgezahlt. 5Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach Maßgabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau.

 

(2) Der monatliche Zuschuss für den Unterhaltsbeitrag[4] [Bis 31.07.2020: Die monatlichen Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag] und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 [Bis 31.07.2020: Satz 3] [5] werden bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.

 

(3) Monatliche Zuschussbeträge unter 10[6] [Bis 31.07.2020: 16] Euro werden nicht geleistet.

 

(4)[7] Können bei der erstmaligen Antragstellung für einen Bewilligungszeitraum die Feststellungen, die für eine Entscheidung über einen vollständigen Antrag erforderlich sind, nicht innerhalb von sechs Kalenderwochen getroffen werden oder können Zahlungen nicht innerhalb von zehn Kalenderwochen geleistet werden, so werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet:

 

1.

der Zuschuss für den voraussichtlichen Unterhaltsbeitrag für vier Monate und

 

2.

der Zuschuss zum Maßnahmebeitrag, soweit der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Fälligkeit der Kosten der Lehrveranstaltung nachweist.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[2] Gestrichen durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Anzuwenden bis 31.07.2020.
[3] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[4] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[5] Gestrichen durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Anzuwenden bis 31.07.2020.
[6] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[7] Abs. 4 angefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2020.

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