Leitsatz

Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus, dass ein Steuerberater seinem Auftraggeber eine Rechnung erteilt hat. Sind Steuerberaterleistungen in einem Jahr erbracht worden, haben die Verjährungsfristen zum Ende des Jahres begonnen. Sind Gegenansprüche innerhalb der Verjährungsfrist entstanden, standen sich die Ansprüche aufrechenbar gegenüber.

Die Verwirkung von Steuerberaterhonoraren stellt die Ausnahme dar und ist ein Institut, dass neben der Verjährung nur unter besonderen Umständen angewandt wird.

Behauptet ein Mandant, Vorschüsse seien nicht abgerechnet worden, muss er mitteilen, welche Vorschüsse tatsächlich einbehalten worden sind.

 

Sachverhalt

Die Beklagte war für den Kläger, den Gesellschafter einer GmbH, sowie für die GmbH als Steuerberaterin tätig. Aufgrund von Schadensersatzansprüchen aus Verspätungszuschlägen kam es zwischen der Beklagten und der GmbH zu einem Vergleich. Der Kläger verlangt zudem Schadensersatz für Schlechtleistung durch die Beklagte. Die Forderung wurde zwischen den Parteien unstreitig gestellt. Die Beklagte rechnet mit Honorarforderungen für Leistungen auf, die sie im Jahr 2002 erbracht haben will. Der Kläger ist der Auffassung, die Forderungen seien verjährt und darüber hinaus verwirkt, weil eine andere Abrechnungsvereinbarung getroffen worden sei. Zudem wird nicht fachgerechte Arbeit eingewandt und behauptet, etwaige Vorschüsse seien nicht verrechnet worden.

 

Entscheidung

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann zwar, da von der Beklagten im Laufe des Prozesses unstreitig gestellt, die von ihm geltend gemachte Schadensposition von ca. 1000 EUR verlangen. Die Forderung ist allerdings durch Aufrechnung mit der Honorarforderung der Beklagten erloschen. Die Beklagte hat mit Rechnung vom 24.8.2004 für die darin genannten Tätigkeit einen Bruttobetrag von ca. 1200 EUR verlangt.

Die Honorarforderung ist nicht verjährt. Nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB verjähren Forderungen des Steuerberaters in zwei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus, dass der Steuerberater dem Auftraggeber eine Rechnung erteilt hat. Für Leistungen, die im Jahr 2002 erbracht worden sind, haben die Verjährungsfristen jeweils Ende 2002 begonnen, so dass die Forderung zum Zeitpunkt der Aufrechnung im Jahr 2004 noch nicht erloschen war. Soweit der Kläger bestreitet, die Arbeiten seien in 2002 ausgeführt worden, ist dem nicht nachzugehen, weil er selbst in der Lage war zu überprüfen und darzutun, dass die Leistungen zu einem anderen Zeitpunkt erbracht wurden.

Die Forderungen sind nicht verwirkt. Die Verwirkung von Forderungen ist ein Ausnahmeinstitut, das neben der Verjährung nur unter ganz besonderen Umständen angewandt wird. Der Zeitablauf zwischen der Tätigkeit der Beklagten und der Rechnungsstellung reicht nicht aus, um eine Verwirkung anzunehmen. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Beklagte die Forderung erst später geltend macht, um das sog. Umstandsmoment zu erfüllen. Der Prozess vor dem LG, die Tatsache, dass der Kläger noch private Schadensersatzforderungen hat und die Kündigung des Vertrags in 2002 konnten für den Kläger nur den Schluss zulassen, dass die Beklagte auf ihre Forderung verzichtet, soweit der Kläger selbst keine Forderungen mehr geltend macht.

Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe keine Vorschüsse abgerechnet, wäre es seine Aufgabe gewesen darzutun, welche Vorschüsse tatsächlich einbehalten wurden. Im Übrigen hat die Beklagte nachgewiesen, dass Vorschüsse bei der Abrechnung der GmbH jeweils angerechnet wurden.

Unsubstantiiert ist der Vortrag des Klägers auch insoweit, als er die in der Rechnung enthaltenen Tätigkeiten als nicht fachgerecht bezeichnet. Er hätte konkret vortragen müssen, was die Beklagte neben den die Schadensersatzforderung auslösenden Tätigkeiten falsch gemacht hat. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die von der Beklagten entwickelten Tätigkeiten seien für ihn nutzlos gewesen, schließlich sind sie unstreitig erfolgt und bis auf die den Schadenersatz verursachenden Tätigkeiten auch erfolgreich gewesen.

 

Praxishinweis

Das Urteil ist zwar noch zum Verjährungsrecht vor In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 ergangen. Es zeigt aber deutlich, dass es für den Steuerberater nach wie vor nicht auf das Erstellen einer Rechnung ankommt, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Tätigkeit beendet wurde. Die Besonderheit des Falls besteht darin, dass es nicht um die Durchsetzung des Honoraranspruchs der beklagten Steuerberaterin ging, sondern dass diese sich mit noch offenen Gebühren durch Aufrechnung gegen die Klageforderung zur Wehr setzte.

Das Gericht hat in deutlicher Klarstellung zu § 7 StBGebV darauf hingewiesen, dass die Fälligkeit der Vergütung des Steuerberaters nicht mit der Frage verwechselt werden darf, wann die Verjährungsfristen zu laufen beginnen. Hier ging es dann darum, ob die noch nicht verjährten Gebührenforderungen der Steuerberaterin und die Gegenforderung...

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