Mit der Beendigung des Mietvertrags entfällt die Rechtsgrundlage für eine vertraglich vereinbarte Aufrechnungsbeschränkung.
Vorenthaltung der Mietsache
Gleichwohl gelten die vertraglichen Bestimmungen auch für die Dauer der Vorenthaltung. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Mieter während der Zeit der Vorenthaltung nicht besser stehen soll, als er während der Vertragszeit gestanden hat.
Deshalb gilt die Aufrechnungsbeschränkung auch gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung.[1]
Streitig ist, ob eine Aufrechnungsbeschränkung oder ein Aufrechnungsausschluss auch nach der Rückgabe fortbesteht. Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, welchen Zweck die Parteien mit der fraglichen Regelung erreichen wollten. Ist die Aufrechnung[2] ausgeschlossen, so ist davon auszugehen, dass mit dem Aufrechnungsausschluss auch eine einfachere Durchsetzung der Mietansprüche bezweckt werden sollte. Dieser Zweck besteht auch nach der Rückgabe fort; deshalb ist auch von der Weitergeltung der Ausschlussvereinbarung auszugehen.[3]
Ist dagegen vereinbart, dass der Mieter grundsätzlich aufrechnen kann, dies aber vorher ankündigen muss, so spricht dies dafür, dass sich der Vermieter lediglich gegen überraschende Aufrechnungen schützen wollte. Dieser Vertragszweck entfällt, wenn lediglich die wechselseitigen Ansprüche abzuwickeln sind.[4]
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