Soweit eine Pfändung des Lohnanspruchs ausgeschlossen ist, ist auch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung unzulässig. Es finden die Pfändungsschutzvorschriften für Arbeitseinkommen nach §§ 850 ff. ZPO Anwendung.[1] Deshalb muss der Arbeitgeber, der selbst eine Gegenforderung gegen den Arbeitnehmer hat, den unpfändbaren Teil des Lohns auszahlen. Den Restbetrag seiner Geldforderung muss er gesondert geltend machen. Der Arbeitnehmer kann sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht auf die Unpfändbarkeit berufen, wenn er den Arbeitgeber durch vorsätzliche und unerlaubte Handlung geschädigt hat. Eine Ausnahme gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch vorsätzliche Verletzung einer Vertragspflicht geschädigt hat und die Prüfung im Einzelfall ergibt, dass man dem Arbeitnehmer angesichts der Schwere der von ihm begangenen vorsätzlichen Nachteilszufügung gerechterweise den Aufrechnungsschutz versagen muss.[2] In einem solchen Fall ist von der Abwägung zwischen Sozialschutz und Schwere der begangenen Handlung abhängig, wieweit die Aufrechnung zuzulassen ist. Allerdings soll § 850d ZPO die unterste Grenze bilden, sodass die Aufrechnung immer ausgeschlossen ist, soweit der Lohn für den notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt wird.[3]

[3] BAG, Urteil v. 16.6.1960, 5 AZR 121/60.

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