Leitsatz

Empfiehlt eine kreditgebende Bank einem Anlageinteressenten eine Beteiligung an einem Bauherrenmodell, so muss sie ihn ungefragt informieren, wenn die erzielten Mieterträge der in einem steuersparenden Bauherrenmodell bereits erstellten Eigentumswohnungen nicht den im Anlageprospekt prognostizierten Mieten entsprechen und die Vermietung der Wohnungen Schwierigkeiten bereitet.

 

Fakten:

Vorliegend hatte die Bank zur Beteiligung an einem Bauträgermodell geraten und bestimmte Angaben über eine Vermietbarkeit der Objekte sowie die zu erzielende Miethöhe gemacht. Die Erwerber konnten die Kaufobjekte im Folgenden nur sehr schwer und zu einem verminderten Mietzins weitervermieten. Der BGH bejahte demnach eine entsprechende Schadensersatzpflicht der Bank. Nach ständiger Rechtsprechung kommt zwischen der Bank und ihrem Kunden konkludent ein Beratungsvertrag zustande, wenn im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsächlich eine Beratung stattfindet. Aufgrund dieses konkludent geschlossenen Beratungsvertrages war die Bank unter anderem zu einer zutreffenden, negative Fakten nicht verschweigenden, aktuellen Information über das Anlageobjekt, dessen Rentabilität und die damit verbundenen spezifischen Risiken verpflichtet. Diese Pflichten hat die Bank zumindest hinsichtlich der Ertragsfähigkeit der von den Käufern erworbenen Eigentumswohnungen verletzt. Demnach ist das Kreditinstitut den Erwerbern gegenüber schadensersatzpflichtig.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 13.01.2004, XI ZR 355/02

Fazit:

Bei schuldhafter Verletzung eines Beratungsvertrags kann der Anleger von dem Schädiger regelmäßig verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er sich an dem Anlagemodell nicht beteiligt.

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