Leitsatz

Macht der Arbeitgeber seiner Belegschaft pauschale Aufhebungsangebote, darf er dabei die Belegschaft über 55 ausnehmen, ohne mit dem AGG in Konflikt zu kommen. Es fehle an einer Diskriminierung, denn sie dürfen ja bleiben.

 

Sachverhalt

Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten über 55-jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des Alters. Es fehle bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG.

Grund: Den älteren Arbeitnehmern bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie werden deshalb nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz, wenn auch unter Zahlung einer Abfindung, verlieren.

Der 1949 geborene Kläger ist seit 1971 bei der Beklagten beschäftigt. Im Juni 2006 gab die Beklagte, bei der betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu diesem Zeitpunkt tariflich ausgeschlossen waren, bekannt, dass

  • Arbeitnehmer der Jahrgänge 1952 und jünger
  • gegen Zahlung von Abfindungen
  • freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnten.

Die von ihr festgelegte Abfindungshöhe

  • richtete sich nach Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • und Höhe des monatlichen Entgelts.

Die Beklagte behielt sich vor, den Wunsch von Arbeitnehmern, gegen Abfindung auszuscheiden, abzulehnen. Die Aufforderung des Klägers, auch ihm ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, wies die Beklagte zurück. Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu unterbreiten, das eine Abfindung i.H.v. insgesamt 171720 EUR beinhaltet.

Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Das neu geschaffene Diskriminierungsverbot wegen des Alters verfolgt wesentlich den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Es zwingt deshalb Arbeitgeber im Rahmen eines von ihnen geplanten Personalabbaus nicht dazu, auf Verlangen älterer Arbeitnehmer mit diesen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung zu schließen. Der Kläger konnte nach Ansicht des Gerichts einen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags gegen Zahlung der gewünschten Abfindung auch nicht auf eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen, denn er habe nicht dargelegt, dass der Arbeitgeber auch mit Arbeitnehmern der Jahrgänge 1951 und älter Aufhebungsverträge geschlossen hat und damit von ihrer selbst gesetzten Regel abgewichen wäre.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 25.2.2010, 6 AZR 911/08.

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