Leitsatz

Das OLG Köln hat sich in seiner Entscheidung damit auseinandergesetzt, wann von der Möglichkeit der Aufhebung einer Adoption von Amts wegen Gebrauch gemacht werden darf.

 

Sachverhalt

Die leiblichen Eltern des 12 Jahre alten Adoptivsohnes waren nicht miteinander verheiratet, hatten ein Jahr zusammengelebt und sich schon vor der Geburt des Kindes getrennt. Inzwischen hatten sie fast keinen Kontakt mehr miteinander. Die Mutter war in der Folgezeit von 1998 bis 2001 mit dem Adoptivvater verheiratet. Aus dieser Ehe war eine Tochter hervorgegangen. Während der Ehezeit adoptierte der Adoptivvater seinen Stiefsohn. Die Ehe zwischen der Mutter und dem Adoptivvater wurde geschieden. Das Sorgerecht für den Adoptivsohn und seiner Halbschwester wurde auf die Mutter übertragen. Sie hat den Antrag gestellt, das bestehende Adoptionsverhältnis zwischen ihrem Sohn und dem Adoptivvater von Amts wegen aufzuheben. Im Verfahren wurden von der Mutter und ihrem Sohn vorgetragen, dass es zu Gewalttätigkeiten des Adoptivvaters ggü. seinem Adoptivsohn und seiner Tochter gekommen sei. Der leibliche Vater war mit der Aufhebung der Adoption einverstanden.

Das AG hat auf den Antrag der Mutter die Adoption aufgehoben. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des leiblichen Vaters hat das LG den Beschluss des AG aufgehoben und das Aufhebungsverfahren eingestellt. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Verfahrenspflegerin.

Das Rechtsmittel hatte insoweit Erfolg, als es zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung in der Sache führte.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG stellte allein die Scheidung der Eltern keinen ausreichenden Grund für die Aufhebung der Adoption von Amts wegen nach § 1763 Abs. 1 BGB dar. Dies gelte selbst dann, wenn damit die Verbindung zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind erschwert oder auf Dauer beendet werde. Im Mittelpunkt der Entscheidung über die Aufhebung der Adoption habe das Wohl des Kindes und in diesem Zusammenhang die Frage, ob schwerwiegende Gründe für das Kindeswohl die Aufhebung erforderten, zu stehen. Die Feststellung, ob in dem Verhältnis zwischen Adoptivsohn und Adoptivvater eine schwere Störung vorliege, könne nur durch einen psychiatrischen Sachverständigen getroffen werden. Dies gelte selbst dann, wenn der Minderjährige sich seiner familiären Situation bewusst sei und sachlich darüber berichten könne.

Die Einholung eines Gutachtens werde das LG noch nachzuholen haben.

 

Hinweis

Von der gesetzlich geregelten Möglichkeit der Aufhebung des Annahmeverhältnisses von Amts wegen darf nur im Interesse des Kindes Gebrauch gemacht werden. § 1763 BGB lässt keine Lossagung der Adoptiveltern von der Annahme zu. Eine Aufhebung von Amts wegen ist nur bis zur Volljährigkeit eines Kindes möglich.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 12.01.2009, 16 Wx 227/08

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