Leitsatz

Nicht miteinander verheiratete Eltern (die Beteiligten zu 3. und 4.) hatten zwei gemeinsame Kinder (die Beteiligten zu 1. und 2.). Durch Erklärung gegenüber dem Jugendamt hatten sie die gemeinsame elterliche Sorge für beide Kinder erlangt. Die Kinder lebten von Anfang an in dem Haushalt ihrer Mutter. Im Frühjahr 2002 ging die langjährige Beziehung der Eltern auseinander. Seit etwa dieser Zeit lebte die Kindesmutter in nichtehelicher Gemeinschaft mit einem neuen Partner.

Die Kinder hatten weiterhin Kontakt zum Vater, bis die Mutter im Februar 2003 dem Vater das Umgangsrecht mit der Begründung verweigerte, er habe die Tochter sexuell missbraucht. Mit dem in dem rechtskräftig abgeschlossenen Umgangsverfahren eingeholten psychologischen Gutachten eines Sachverständigen wurde dieser Verdacht nicht bestätigt. Die aufgrund des Beschlusses des FamG aus dem Monat September 2003 durchgeführten begleiteten 10 Umgangskontakte zogen sich über einen Zeitraum von etwa 10 Monaten bis Januar 2005 hin. Im Anschluss daran lehnte die Kindesmutter die Fortführung des gerichtlich festgelegten Umgangsrechts des Vaters ab. Zu dessen Durchsetzung wurde ein Zwangsgeld festgesetzt. Mit einem Abänderungsverfahren erstrebte die Kindesmutter seit Januar 2005 den Ausschluss des Umgangs des Vaters mit den Kindern für die Dauer von drei Jahren.

Seit Februar 2003 traf die Kindesmutter alle wichtigen Entscheidungen für die Kinder allein. Absprachen zwischen den Eltern erfolgten anschließend teilweise schriftlich. Telefonische Kontakte zu dem Vater lehnte die Kindesmutter ab.

Das FamG hat durch Beschluss vom 21.5.2004 der Kindesmutter die elterliche Sorge für die Kinder übertragen.

Mit der hiergegen eingelegten befristeten Beschwerde erstrebte der Vater die Wiederherstellung des gemeinsamen Sorgerechts.

Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hatte das FamG das Sorgerecht zu Recht gemäß § 1671 Abs. 2 S. 2 BGB allein auf die Mutter übertragen. Nach dieser Vorschrift habe das Gericht zu prüfen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil ggü. der Aufrechterhaltung des gemeinsamen Sorgerechts beider Eltern dem Wohle der Kinder am besten diene. Dies sei im Ergebnis zu bejahen.

Die Kinder lebten seit ihrer Geburt bei der Mutter. Sie sei deren innigste Bezugsperson. Dabei werde nicht verkannt, dass auch der Vater in den ersten Lebensjahren der Kinder intensiven Kontakt zu ihnen gehabt habe und immer noch eine tragfähige Beziehung zu ihm bestehe. Die Kinder seien jeweils bei den wenigen Begegnungen seit Februar 2003 ohne Anzeichen der Entfremdung auf den Vater zugegangen und hätten ihn ausweislich des Abschlussberichts des Kinderschutzbundes im Umgangsverfahren freudig und selbstverständlich begrüßt. Jedoch lasse sich aus der seit Februar 2003 unvermindert anhaltenden Auseinandersetzung der Eltern nur der Schluss ziehen, dass gegenwärtig keine Basis für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehe. Diese setze eine tragfähige soziale Beziehung der Eltern voraus und erfordere ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen. Zwischen den Eltern fehle es vor allem an diesem vom BVerfG geforderten Mindestmaß an Übereinstimmung. Die Mutter habe seit der Einleitung des Umgangsverfahrens im Februar 2003 bei wesentlichen Entscheidungen für die Kinder den Vater stets ausgeschlossen. Auch bei der Frage nach einer geeigneten Therapie für die Tochter habe sie ihre Entscheidungen nach Möglichkeit ohne Einbindung des Vaters getroffen. Eine Einigung insoweit war zwischen den Eltern auch mit Hilfe des Gerichts nicht möglich.

Die Unfähigkeit, ein Mindestmaß an Übereinstimmung zu erreichen, zeige sich außerdem im Bereich des Umgangsrechts. Auch hier verstoße die Mutter in gravierender Weise gegen ihre Verpflichtung aus § 1684 BGB, den persönlichen Umgang zwischen dem Vater und den Kindern zu gewährleisten und die gerichtliche Umgangsregelung ohne wenn und aber zu beachten. Angesichts dieser totalen Verweigerungshaltung der Mutter sah das OLG in Bezug auf das Sorgerecht der Kinder keine andere Möglichkeit, als die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. Eine weniger einschneidende Maßnahme komme nicht in Betracht. Die Mutter empfinde die der gemeinsamen elterlichen Sorge notwendige Absprache mit dem Vater als bedrohlich. Sie habe alles daran gesetzt, ihn seit Februar 2003 aus ihrem Leben nach der Trennung herauszuhalten. Eine Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen sei in keiner Weise mehr möglich. Im Interesse beider Kinder sei daher geboten, die Entscheidung über die gemeinsame elterliche Sorge, die am Kindeswohl auszurichten sei, dahin zu treffen, dass nach Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts die Alleinsorge auf die Mutter zu übertragen sei. Die Kinder brauchten Sicherheit und eine feste emotionale Einbindung. Eine Herausnahme der Kinder aus der mütterlichen Umgebung komme nicht in Betracht. Vielmehr ...

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