(1) 1Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen Dokumente mit Chip[2] [Vom 01.09.2011 bis 31.10.2023: Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium] nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. 2Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden Dokumente mit Chip[3] [Vom 01.09.2011 bis 31.10.2023: Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium] im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden, die für Zwecke

 

1.

der Grenzkontrolle,

 

2.

der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden. 3Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.

 

(2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Dokuments mit Chip[4] [Vom 01.09.2011 bis 31.10.2023: Dokuments mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium] nicht in Dateisystemen [5] [Bis 22.01.2019: Dateien ] gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.

[1] Geändert durch Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden ab 23.01.2019.
[2] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023.
[3] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023.
[4] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023.
[5] Geändert durch Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden ab 23.01.2019.

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