Durch Vereinbarung kann ein bestimmter Gerichtsstand begründet werden. Grundsätzlich sind solche Gerichtsstandsvereinbarungen jedoch im Arbeitsrecht in Einzel- und Musterarbeitsverträgen unzulässig.

Zulässig sind sie zwischen Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 38 Abs. 1 ZPO). Dies hat jedoch im Arbeitsrecht praktisch keine Bedeutung.

Sie sind daneben nur unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 und 3 ZPO wirksam.

Danach ist eine Gerichtsstandsvereinbarung dann zulässig, wenn eine Partei im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ein besonderer Gerichtsstand steht dem allerdings nicht entgegen. Das gilt auch, wenn die Firma des Arbeitgebers ihren Sitz im Ausland und im Inland nur den besonderen Gerichtsstand der Niederlassung hat.

Die Gerichtsstandsvereinbarung muss ausdrücklich für das bestimmte Rechtsverhältnis und sich daraus ergebende Streitigkeiten schriftlich getroffen werden (§ 40 ZPO).

Sie ist immer zulässig, wenn eine Streitigkeit bereits entstanden ist und sie schriftlich genau für diese Streitigkeit vereinbart wird (§ 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Sie kann aber auch für den Fall getroffen werden, dass die zu verklagende Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt (§ 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung begründet die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts, die nur durch eine anders lautende neue Vereinbarung oder durch rügelose Einlassung aufgehoben werden kann.

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