Leitsatz

Der Auftraggeber kann nicht pauschal den Einwand mangelnder Prüfbarkeit der Schlussrechnung erheben, wenn sein Planungsbüro die Schlussrechnung des Auftragnehmers über erbrachte Leistungen geprüft und als prüfbar bezeichnet.

 

Fakten:

Der Auftraggeber hält die Schlussrechnung über die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers für nicht prüfbar. Einige Titel seien zwar anhand des nach Einheitspreisen kalkulierten Angebots des Auftragnehmers nachvollziehbar. Jedoch werde bei den nicht vollständig ausgeführten Titeln jeweils nur ein bestimmter Prozentsatz als erbracht angegeben und nicht mitgeteilt, welche Arbeiten im einzelnen erbracht und welche nicht ausgeführt worden seien. Diesem Einwand konnte der BGH hier nicht folgen.

Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung eines Auftragnehmers ist zwar kein Selbstzweck und die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. In welchem Umfang die Schlussrechnung aber aufgeschlüsselt werden muss, damit der Auftraggeber in der Lage ist, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt.

Da hier bereits das Planungsbüro des Auftraggebers eine Prüfung, wenn auch mit erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt hatte, konnte sich dieser seiner Zahlungspflicht nicht durch den Einwand mangelnder Prüfbarkeit entziehen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 22.11.2001, VII ZR 168/00

Fazit:

Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung erneut seine ständige Rechtsprechung zu diesem Thema.

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