Leitsatz

  1. Auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde kann die vertretungsweise abgegebene Stimme wirksam bleiben, wenn die Stimmabgabe vom Versammlungsleiter nicht aus diesem Grund zurückgewiesen wurde
  2. Zur Aussetzung eines angefochtenen Verwalterbestellungsbeschlusses
 

Normenkette

§§ 25, 26 WEG; § 148 ZPO

 

Kommentar

  1. Das Erfordernis der Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde in der Eigentümerversammlung nach getroffener Vereinbarung gibt dem Versammlungsleiter zwar das Recht, die Stimmabgabe des nicht in dieser Form ausgewiesenen Vertreters zurückzuweisen; allerdings hat eine unterbliebene Zurückweisung nicht zur Folge, dass die Stimmabgabe unwirksam ist. Ein Bevollmächtigter, dessen vertretungsweise Stimmabgabe nicht zurückgewiesen worden ist, kann folglich auch ohne Vorlage einer solchen Vollmachtsurkunde wirksam abstimmen (BayObLG v. 2.2.1984, BReg 2 Z 63/83, BayObLGZ 1984, 15; Kümmel, ZWE 2000, 292).
  2. Heben die Wohnungseigentümer durch einen späteren Beschluss den Beschluss über die Verwalterbestellung auf, ist ein Verfahren auf Ungültigerklärung des Bestellungsbeschlusses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf Ungültigerklärung des Aufhebungsbeschlusses nach § 148 ZPO auszusetzen. Auch angefochtene Beschlüsse (hier: der Aufhebungsbeschluss) sind zunächst für Eigentümer, deren Sondernachfolger und den Verwalter bindend, da ein Anfechtungsantrag keine aufschiebende Wirkung erzeugt. Für den Antrag, einen nachfolgend aufgehobenen Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären, fehlt es damit nicht nur derzeit am Rechtsschutzbedürfnis, sondern auch an der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage. Erst mit einer etwaigen rechtskräftigen Ungültigerklärung des Zweitbeschlusses ist Raum für eine Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag (Anfechtung der vorausgehenden Verwalterbestellung).
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 29.04.2004, 2Z BR 022/04

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