Leitsatz

Im Bereich der Arzthaftung gilt wie in jedem anderen Bereich der Vertragshaftung, dass der durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursachte Schaden zu ersetzen ist. Die besondere Beziehung zwischen Eltern und Kind spricht nicht dagegen, in Fällen einer fehlgeschlagenen Verhütungsbehandlung die Belastung mit einer Unterhaltsverpflichtung als Vermögensschaden anzusehen, für den der Arzt haften muss.

 

Sachverhalt

Geklagt hatte die Mutter eines im Dezember 2002 geborenen gesunden Kindes. Sie konnte wegen der Schwangerschaft und der Betreuung des Kindes eine ihr zugesagte Arbeitsstelle nicht antreten und verlangte von ihrem Gynäkologen Ersatz des ihr und ihrem Partner durch die Unterhaltsverpflichtung entstandenen und noch entstehenden Schadens. Der Arzt hatte ihr ein lang wirkendes Verhütungsmittel verabreicht. Das Präparat konnte jedoch im Blut der Klägerin nicht nachgewiesen werden. Sie warf dem Arzt vor, dass ihm beim Einsetzen des Verhütungsmittels ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Schon das OLG hat den Arzt wegen des festgestellten Behandlungsfehlers verurteilt, an die Klägerin Unterhaltsschadensersatz zu leisten. Die dagegen gerichtete Revision des Arztes wies der BGH zurück.

Das OLG stellte einen Behandlungsfehler des Arztes beim Einsetzen des Verhütungsmittels fest und bejahte daher die Haftung des Arztes für den Unterhaltsschaden der Eltern. Es folgte damit den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur "fehlgeschlagenen" Familienplanung, die auch das BVerfG gebilligt hat. Die besondere personenrechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kind spricht danach nicht dagegen, in derartigen Fällen die Belastung mit einer Unterhaltsverpflichtung als Vermögensschaden anzusehen. Im Bereich der Arzthaftung gilt wie in jedem anderen Bereich der Vertragshaftung, dass der durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursachte Schaden zu ersetzen ist.

Im Urteil bekräftigte das Gericht, dass der Arzt haftet, wenn der unverhoffte Nachwuchs die gegenwärtige berufliche Planung einer jungen Frau durchkreuzt auch, wenn ihre künftige Familienplanung noch nicht absehbar und damit ein späterer Kinderwunsch möglich sei. Der Arzt hatte argumentiert, die Frau hätte, wäre sie später entsprechend ihrer Planung schwanger geworden, ohnehin für den Unterhalt aufkommen müssen. In den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrags zwischen Arzt und Patientin ist nicht nur ein ehelicher, sondern auch der jeweilige nichteheliche Partner einbezogen, der vom Fehlschlagen der Verhütung ebenfalls betroffen ist. Zu ersetzen ist das Existenzminimum des Kindes.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 14.11.2006, VI ZR 48/06.

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