Für den Erlass einer Arrestanordnung ist das Arbeitsgericht der Hauptsache zuständig, § 919 ZPO. Dies kann auch das Landesarbeitsgericht sein, wenn Berufung eingelegt ist, § 943 ZPO. Umstritten ist, ob daneben alternativ das Amtsgericht (oder auch das Arbeitsgericht) zuständig ist, in dessen Bezirk sich das Vermögen oder – beim persönlichen Arrest – der Schuldner befindet. Das Arrestverfahren wird durch einen entsprechenden Antrag eingeleitet, der Arrestanspruch, dessen Betrag in Geld oder Geldwert und den Arrestgrund bezeichnet. Das Arbeitsgericht entscheidet über das Arrestgesuch entweder durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung oder durch Urteil nach mündlicher Verhandlung.

Grundsätzlich darf mit der Arrestentscheidung die Hauptsache nicht vorweggenommen werden.

Der dingliche Arrest richtet sich gegen das Vermögen des Schuldners, um es vor einer den Gläubiger schädigenden Handlung zu schützen. Der persönliche Arrest richtet sich gegen den Schuldner persönlich, wenn nur durch Haft oder eine andere Beschränkung der persönlichen Freiheit eine Sicherung der Zwangsvollstreckung möglich ist. Im Fall einer geplanten Flucht des Schuldners ins Ausland genügt in der Regel die Einziehung der Ausweispapiere als milderes Mittel.

Bei Leistung einer Sicherheit kann das Gericht auch ohne Glaubhaftmachung des Arrestgrundes den Arrest anordnen. Dem Schuldner ist von Amts wegen die Möglichkeit einer Abwendung der Vollziehung des Arrests durch Hinterlegung eines Geldbetrags einzuräumen.

Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht den Antragsteller aufzufordern, binnen einer bestimmten Frist den Anspruch klageweise geltend zu machen, sofern noch kein Hauptsacheverfahren anhängig ist. Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hebt das Gericht die Arrestanordnung auf. Eine mündliche Verhandlung ist jedoch zwingend erforderlich.

Gegen die Anordnung des Arrests kann der Antragsgegner Widerspruch (bei Arrestanordnung durch Beschluss) oder Berufung (bei Arrestanordnung durch Urteil und Vorliegen der weiteren Berufungsvoraussetzungen) einlegen. Der Widerspruch ist zu begründen. Er hat keinen Suspensiveffekt und keinen Devolutiveffekt. Das Arbeitsgericht, das den Arrest angeordnet hat, entscheidet auch über den Widerspruch, und zwar durch Urteil, gegen das ggf. Berufung eingelegt werden kann.

Wird der Arrestantrag zurückgewiesen, kann der Antragsteller ggf. Beschwerde oder bei einem Urteil Berufung einlegen.

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