Ein Arrestgrund ist anzunehmen, wenn der Schuldner wesentliche Vermögensstücke beiseite schafft oder veräußert oder sonstige Handlungen vornimmt oder ankündigt, die dazu dienen, den Anspruch des Gläubigers zu vereiteln. Sinn des Arrestverfahrens ist es, Vermögensverschiebungen eines Schuldners zu verhindern, damit nach durchgeführtem Rechtsstreit über den Bestand einer Forderung in der Hauptsache die Zwangsvollstreckung nicht deshalb ins Leere läuft, weil es dem Schuldner gelungen ist, zwischenzeitlich sein Vermögen beiseite zu schaffen.[1] Dies begründet die Eilbedürftigkeit des gerichtlichen Einschreitens. Die beabsichtigte Absetzung des Schuldners ins Ausland kann auch Arrestgrund sein. Der Arrestgrund ist in der Regel vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, wenn die Gefährdung des Anspruchs offensichtlich ist. Bei der Bewertung der Eilbedürftigkeit steht dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zu.

Eine Vermögensstraftat stellt nur dann einen Arrestgrund dar, wenn die Umstände der Tatbegehung darauf ausgerichtet sind, durch manipulatives Vorgehen Vermögensvorteile zu verschleiern.[2]

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