Auch in arbeitsgerichtlichen Verfahren kann es nötig sein, eine vorläufige Maßnahme herbeizuführen, bevor in der Hauptsache entschieden wird. Die Vorschriften der ZPO zum Arrestverfahren finden gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung. Der Arrest dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder einer Forderung, die in eine Geldforderung übergehen kann, § 916 ZPO. Es kann ein dinglicher Arrest oder ein persönlicher Arrest beantragt werden. Voraussetzung für ein Arrestverfahren ist das Vorliegen eines Arrestanspruchs und eines Arrestgrundes.

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