Rz. 86
Zur Definition der dringenden betrieblichen Gründe kann auf die dringenden betrieblichen Gründe des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zurückgegriffen werden (s. dazu auch die Ausführungen unter Rz. 51 ff.).[1] Deshalb rechtfertigen auch Betriebsferien Abweichungen vom Teilungsverbot.[2]
Auch Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die aus sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, können die Aufteilung des Urlaubs rechtfertigen.[3] Es handelt sich um einen vom Gesetz in § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG gesondert herausgehobenen Fall eines betrieblichen Grundes (s. Rz. 56).
Beispiel
Der Arbeitgeber benötigt auch während der Schulferienzeiten im Sommer eine Mindestbesetzung von 75 %. Wenn aus diesem Grund nicht alle Urlaubswünsche der Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern erfüllt werden können, ist eine Aufteilung aus dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt.
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