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Die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs von 24 Werktagen bemisst sich nach der Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind[1], damit regelmäßig die Tage Montag bis Sonnabend. Arbeitet der Arbeitnehmer an weniger als an 6 Tagen in der Woche, werden die im Gesetz genannten Werktage zu den vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitstagen rechnerisch zueinander in Beziehung gesetzt, bei einer Verteilung auf 5 Tage ergibt sich ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen (24 : 6 x 5 =20). Im Ergebnis verfügt damit jeder Arbeitnehmer über einen gleich langen Urlaub von 4 Wochen.[2] Richtigerweise hat der Arbeitnehmer so ebenfalls einen Anspruch auf eine zusammenhängende arbeitsfreie Zeit von 4 Wochen. Diese bereits seit 1.1.1995 geltende Regelung entspricht damit der Vorgabe aus Art. 7 der EG-Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88 vom 18.11.2003.[3] Diese schreibt einen bezahlten Mindesturlaub von 4 Wochen vor.
Der Mindesturlaub für Jugendliche, der nach § 19 JArbSchG je nach Alter zwischen 25 und 30 Werktagen beträgt, bleibt unberührt.[4] Gleiches gilt für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX[5] sowie die Urlaubsregelung in § 57 des Seearbeitsgesetzes.[6]
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