Rz. 3

Als Werktage gelten nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 2 BUrlG alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Das bedeutet, dass insbesondere auch Samstage als Urlaubstage gelten. Das BUrlG geht insoweit von einer 6-Tage-Woche aus. Wenn die regelmäßige Arbeitszeit auch auf den Sonntag und die gesetzlichen Feiertage verteilt wird (z. B. in der Gastronomie), müssen diese bei der Berechnung der Urlaubsdauer berücksichtigt werden, obwohl es sich um keine Werktage handelt. Gesetzliche Feiertage und Sonntage sind in diesen Fällen bei der Bestimmung der individuellen Urlaubsmenge als Werktage anzusehen, wenn an ihnen regelmäßig gearbeitet wird.[1] Auch für die dem TVöD unterliegenden Arbeitsverhältnisse gilt der Grundsatz, dass an gesetzlichen Feiertagen, an denen der Arbeitnehmer ansonsten nach Dienst- oder Schichtplan zur Arbeit verpflichtet wäre, Urlaub unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch gewährt werden kann.[2] Sofern in einem Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung Urlaubstage als "Arbeitstage" bezeichnet werden, sind damit regelmäßig alle Tage anzunehmen, an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat.[3]

Aufgrund des im BUrlG verankerten Tagesprinzips kann Urlaub nicht stundenweise berechnet und – jedenfalls soweit es den gesetzlichen Mindesturlaub betrifft – regelmäßig auch nicht stundenweise gewährt werden.[4] Auch die Urlaubserteilung für Teile eines Tages, z. B. für einen halben Tag ist nach überwiegender Meinung nicht wirksam, solange es um den gesetzlichen Mindesturlaub geht.[5]

Etwas anderes gilt, wenn es um die Berechnung eines Bruchteils geht, der sich insbesondere im Falle des Teilurlaubs nach § 5 BUrlG ergeben kann.[6]

[3] BAG, Urteil v. 15.3.2011, 9 AZR 799/09, Rz. 20, ZTR 2011, 503; Urteil v. 5.11.2002, 9 AZR 470/01, zu B I 1 der Gründe, ZTR 2004, 205.
[4] BAG, Urteil v. 8.5.2001, 9 AZR 240/00, Rz. 48, NZA 2001, 1254; ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 3 BUrlG, Rz. 2.
[5] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 3 BUrlG, Rz. 2; a. A. Rambach/Rambach, ZTR 2018, 374, 383, 384.

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