Rz. 18

"Enthaltener Arbeitsverdienst" i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist das Entgelt, dass im Referenzzeitraum von 13 Wochen vor dem Urlaubsantritt dem Arbeitnehmer zu zahlen ist, das also fällig ist.

Bei der in der Praxis allein noch relevanten monatlichen Lohnabrechnung sind damit die letzten 3 Zahlungen vor Urlaubsantritt maßgeblich – zum Problem bei einer Stundenvergütung und unterschiedlich langen Monaten sogleich unter Rz. 20. Entgegen dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG (erhalten "hat") kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Vergütung tatsächlich gezahlt hat, sondern darauf, ob der Arbeitnehmer einen entsprechenden Anspruch hat und der Arbeitgeber die Vergütung schuldet.[1] Maßgeblich ist, dass der Anspruch auf Arbeitsentgelt fällig ist.[2] Wann die Entgeltzahlung fällig ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder § 614 BGB.

Der Geldfaktor muss mindestens die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns erreichen. Der Mindestlohn wird zwar nur für geleistete Arbeit geschuldet, ist aber der Anspruch, den der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum gegen den Arbeitgeber hatte und daher auch als Geldfaktor der Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 BUrlG zugrunde zu legen.[3]

Demgegenüber kommt es nicht auf das Entstehen des Anspruchs an. Die verwendete Formulierung, dass die Vergütung im Referenzzeitraum entstanden und fällig sein muss[4], ist so nicht zutreffend und wird vom BAG im Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 BUrlG auch nicht verwandt.

 
Praxis-Beispiel

Tritt der Arbeitnehmer seinen Urlaub am 15.7. an und erhält er sein Entgelt jeweils am 1. des Folgemonats, dann sind in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt – also in der Zeit vom 15.4. bis zum 14.7. zwar 3 Entgeltzahlungen fällig, aber die erste Zahlung am 1.5. enthält Entgelt, das nicht im Referenzzeitraum entstanden ist, nämlich die Vergütung für den 1. bis 14.4., während die Vergütung in der Zeit vom 1. bis 14.7. zwar entstanden, aber noch nicht fällig ist. Der Gesetzeswortlaut ist hier wörtlich zu befolgen: Maßgeblich ist die Vergütung, die dem Arbeitnehmer im Referenzzeitraum zusteht und nicht, die die ihm für den Referenzzeitraum zusteht. Es kommt also auf die tatsächlichen Zahlungen im Referenzzeitraum an.

Damit erspart man der Praxis auch die Notwendigkeit, vor Urlaubsantritt im Laufe eines Monats eine zusätzliche Lohnabrechnung erstellen zu müssen, die die Vergütung der exakt letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt ermittelt.

[2] HK-BUrlG/Oppermann, 3. Aufl. 2013, § 11 BUrlG, Rz. 9.
[4] So aber HK-BUrlG/Oppermann, 3. Aufl. 2013, § 11 BUrlG, Rz. 9.

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