Rz. 58
Der Arbeitgeber darf nach § 4 Abs. 2 Satz 3 einen befristet Beschäftigten wegen der befristeten Beschäftigung auch nicht hinsichtlich anderer Beschäftigungsbedingungen benachteiligen. Davon erfasst werden Bedingungen, deren Gewährung von einer bestimmten Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses abhängt.
- der Anspruch auf vollen Jahresurlaub (nach einer 6-monatigen Wartezeit),
- tarifliche Entgelt- oder Urlaubsansprüche von zurückliegenden Beschäftigungszeiten,
- der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Rz. 59
Für befristet Beschäftigte sind insoweit dieselben Zeiten wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer zu berücksichtigen.[1]
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