Rz. 57

Die Unwirksamkeit einer nach § 1 ÄArbVtrG vereinbarten Befristung ist mit einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb der dort vorgesehenen 3-wöchigen Klagefrist geltend zu machen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Wirksamkeitsvoraussetzungen der Befristung trägt der Arbeitgeber. Will der Arbeitnehmer die Überschreitung der Höchstbefristungsdauer geltend machen, trifft ihn hierfür die Darlegungs- und Beweislast.[1]

Bei einer auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags aufgrund eines Unterbrechungszeitraums nach § 1 Abs. 4 ÄArbVtrG gerichteten Leistungsklage hat der Arbeitnehmer die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen.[2]

[1] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 12; APS/Schmidt, 6. Aufl. 2021, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 27.
[2] APS/Schmidt, 6. Aufl. 2021, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 27.

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