Rz. 329

Die Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Damit hat das Recht der sachgrundlosen Befristung gegenüber der Rechtslage nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz 1996 eine erhebliche Änderung erfahren.

 

Rz. 330

Während nach § 1 BeschFG 1996 eine sachgrundlose Befristung im Anschluss an eine Sachgrundbefristung zulässig war und mehrere sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden konnten, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen kein enger sachlicher Zusammenhang bestand (§ 1 Abs. 3 BeschFG), ist nunmehr eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nach der Vorstellung des Gesetzgebers grundsätzlich nur noch bei der Neueinstellung, d. h. bei der erstmaligen Beschäftigung des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber möglich.[1] Dadurch sollen Befristungsketten, die durch die Aneinanderreihung von sachgrundlosen Befristungen und Befristungen mit Sachgrund nach der früheren Rechtslage möglich waren, verhindert werden.[2]

[1] Vgl. BT-Drucks. 14/4374 S. 14, 19.
[2] BT-Drucks. 14/4374 a. a. O.

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