Rz. 40
Eine freiwillige Kapitalherabsetzung ist gem. Art. 203 i.V.m. Art. 204 LSC zulässig, wenn die Gesellschafter diese beschließen.
Gemäß Art. 205 i.V.m. Art. 206 LSC ist eine Herabsetzung des Gesellschaftskapitals zwingend, wenn Verluste der SRL mehr als 50 % des Gesellschaftskapitals aufgezehrt haben.
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