Rz. 51

Die Existenz der Gesellschaft und die Vertretungsbefugnisse der Organe der Gesellschaft im Rechtsverkehr können anhand des sog. Edicto (eine Art Notar- bzw. Anwaltsbescheinigung) eindeutig und zweifelsfrei nachgewiesen werden. Aus dem Edicto geht hervor, wer befugt ist, die Gesellschaft zu vertreten.

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