Rz. 29

Die Aufbringung eines Mindestkapitals zur Gründung einer SRL ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Obwohl das Gesetz nur für die Gründung einer SA ein Mindestkapital i.H.v ARG $ 100.000 verlangt, vertritt die Justizaufsichtsbehörde (IGJ) gegenwärtig die Ansicht, dass das Stammkapital mit dem Gesellschaftsgegenstand korrespondieren muss. Dies bedeutet, dass sich die Höhe des Stammkapitals nach der Größe des zu gründenden Unternehmens und der Art der beabsichtigten Geschäftstätigkeit richtet.

 

Rz. 30

Das Kapital der SRL ist in unteilbare Gesellschaftsanteile zerlegt, wobei ein Gesellschafter mehr als einen Anteil übernehmen kann. Jeder der Gesellschaftsanteile gewährt dem Inhaber – im Verhältnis zum Betrag der übernommenen Stammeinlage – grundsätzlich die gleichen Stimm- und Gewinnbezugsrechte.[25] Eine Verbriefung der Gesellschaftsanteile oder die Bezeichnung als Aktien ist nicht zulässig.

 

Rz. 31

Gem. Art. 149 Abs. 1 LSC sind die Anteile an der Gesellschaft bereits im Zeitpunkt der Gründung zu zeichnen und die entsprechenden Einlagen in voller Höhe an den Notar oder zur freien Verfügung der Gesellschaft zu leisten. Alternativ ist die bereits erfolgte Bewirkung der Einlage dem Notar nachzuweisen.

Die Einlagen können als Bar- oder Sacheinlage erbracht werden. Zusätzlich werden Arbeits- oder Dienstleistungen gemäß Art. 51 LSC ebenfalls als Einlagen anerkannt.[26] Die genaue Bezeichnung und Angaben zur Bewertung der Einlagen erfolgen in der Gründungsurkunde.

 

Rz. 32

Im Fall der Bareinlage ist eine Teileinzahlung zulässig. Die Bareinlage muss jedoch mindestens ¼ des einzuzahlenden Kapitals zum Zeitpunkt der Gründung betragen, und die Differenz muss innerhalb der nächsten zwei Jahre gezahlt werden. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gründungsvertrages zur Eintragung im Handelsregister ist die Einzahlung des Betrages bei einer Bank anhand eines Einzahlungsbelegs nachzuweisen.

 

Rz. 33

Im Falle einer Sacheinlage müssen die eingebrachten Gegenstände wirtschaftlich bewertbar sein. Ein Sachgründungsbericht, insbesondere eine Bewertung durch unabhängige Gutachter, ist vorgesehen.[27]

 

Rz. 34

Für den Fall, dass die Einlage in Gestalt einer Forderung erfolgt, haftet der Einbringende sowohl für den Bestand der Forderung (Veritätsrisiko) als auch für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (Bonitätsrisiko).[28]

[25] Ausnahmsweise können in gesetzlich zugelassen Fällen durch entsprechend zu fassende Satzungsbestimmungen bevorzugte Anteile geschaffen werden.
[26] Vgl. Art. 149 Abs. 1 LSC.
[27] Vgl. Art. 51 LSC.
[28] Vgl. Art. 41 LSC.

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