Leitsatz

Erbringt der Architekt eine vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht, dann entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.

 

Fakten:

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) regelt als öffentliches Preisrecht kein Vertragsrecht, sodass die HOAI keine rechtliche Grundlage dafür bietet, das Honorar des Architekten zu kürzen, wenn er eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder teilweise nicht erbracht hat. Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung richten sich nach dem Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und nicht nach den Leistungsbildern und Leistungsphasen der HOAI. Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, dass er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolgs schuldet. Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein gesamtes geschuldetes Werk mangelhaft. In diesem Fall kann dann der Honoraranspruch des Architekten nach Mängelgewährleistungsrecht gemindert sein, eine Kürzung des auf Grundlage der HOAI vereinbarten Leistungsumfangs ist hingegen nicht möglich.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 24.06.2004, VII ZR 259/02

Fazit:

Der Bundesgerichtshof bestätigt mit dieser Entscheidung seine langjährige Rechtsprechung zu diesem Thema.

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