Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.374,73 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist eine bereits 1949 gegründete, in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins im Sinne von § 22 BGB errichtete gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes im Sinne von § 4 Abs. 2 TVG. Er hat seinen Sitz in Wiesbaden. Der Hessische Minister des Innern hat ihm am 20. Juli 1950 die Rechtsfähigkeit verliehen.

Die Beklagte betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft nach portugiesischem Recht ein Bauunternehmen mit Sitz in Portugal. Sie entsandte im Jahr 1998 Arbeitnehmer zur Erbringung baulicher Leistungen in die Bundesrepublik Deutschland.

Der Kläger verlangt von der Beklagten auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (Verfahrenstarifvertrag – VTV) in der Fassung vom 18. Dezember 1996 und gestützt auf § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmerentsendegesetz – AEntG) vom 26. Februar 1996 die Teilnahme an dem durch den zitierten Tarifvertrag vorgesehenen Umlageverfahren zur Finanzierung der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer im Baugewerbe. Zur Vorbereitung der Erhebung hier vorgesehener Beitragszahlungsforderungen verlangt er mit seiner ursprünglichen Klage vom 26. August 1998 von der Beklagten die Erteilung bestimmter, in dem zitierten VTV vorgesehener Auskünfte.

Mit Beschluss vom 27. Februar 1998 hat die Kammer in mehreren vergleichbaren Verfahren dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 177 EG-Vertrag (jetzt Art. 234 EG) vorgelegt und den vorliegenden Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgesetzt.

Der Europäische Gerichtshof hat am 25. Oktober 2001 ein Urteil erlassen (Rs. C-49/98 u.a., NZA 01, S. 1377; DB 01, S. 2723). Auf die Wiedergabe der den Parteien bekannten und sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutierten Urteilsgründe wird an dieser Stelle verzichtet, wegen der Einzelheiten auf die genannten Veröffentlichungen Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 15. November 2001 (Bl. 103–111 d.A.) hat der Kläger seine Klage dahin gehend umgestellt, dass er nunmehr Mindestbeiträge für den Zeitraum Februar bis Mai 1998 geltend macht. Wegen der Berechnung dieser Beiträge wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, durch das tarifvertraglich geregelte Urlaubskassenverfahren werde die urlaubsrechtliche Stellung der portugiesischen Arbeitnehmer gegenüber ihren Arbeitgebern in entscheidender Weise verbessert. Dies betreffe nicht nur die materiellrechtlichen Ansprüche, sondern insbesondere auch die erheblich verbesserten Realisierungsmöglichkeiten. Er ist der Auffassung, nur durch das Urlaubskassenverfahren sei auch die formelle Durchsetzung der Urlaubsansprüche gewährleistet. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der nur kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer und die Schwierigkeiten, die einem entsandten Arbeitnehmer entgegen stünden, der seine Rechte vor einem deutschen Gericht oder aber unter Berufung auf das in Deutschland zwingend geltende Recht vor einem portugiesischen Gericht geltend machen will. Hier biete allein das Urlaubskassenverfahren mit seinem zentralen Beitragseinzug und der damit zusammen hängenden Kontrollmöglichkeit die Gewähr für die Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte. Die den Arbeitgebern, auferlegten Belastungen stünden auch nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 21. Januar 2002 (Bl. 113–154 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt

die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 2.374,73 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen,

Die Beklagte ist der Auffassung, das Urlaubskassenverfahren genüge nicht den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof in seinem o.a. Urteil an die Vereinbarkeit des Verfahrens mit den Artikeln 59 und 60 EG-Vertrag (jetzt Art. 49 und 50 EG) knüpft. Das deutsche Urlaubskassenverfahren beinhalte gegenüber dem portugiesischen Urlaubsrecht nur unwesentliche Verbesserungen. Insbesondere sei in Anbetracht der erheblichen Belastung der portugiesischen Unternehmen durch das Urlaubskassenverfahren die vom Europäische Gerichtshof geforderte Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26. Februar 2002 (Bl. 176–184 d.A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Entsendung von Arbeitnehmern in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1998 am Urlaubskassenverfahren teilzunehmen und demzufolge die geforderten Beiträge zu leisten.

1. Eine solche Verpflichtung ergibt sich zunächst nicht aus § 1 Abs. 3 S. 2 AEntG i.V.m. §§ 55–71 VTV, obwohl dieser Teil 3 ausweislich seiner Übers...

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