Nachgehend

BAG (Beschluss vom 31.08.2005; Aktenzeichen 5 AZN 187/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Streitwert: 221.821,70 EUR.

 

Tatbestand

Mit seiner zunächst vor dem Landgericht Duisburg erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung eines Betrages in Höhe von 221.821,70 EUR als Aufwandsentschädigung für das Jahr 2002 zur Insolvenztabelle.

Der Kläger ist professioneller Radrennfahrer. Der Beklagte ist durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg am 30.05.2003 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. … (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin betrieb den Radrennstall … Hauptsponsor war die Fa. … mit Sitz in Essen. Der Streitverkündete … ist Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin und Vertreter der Fa. …

In einem mit der Fa. … vertreten durch den Streitverkündeten, unter dem Datum vom 12.09.2000 abgeschlossenen Vertrag verpflichtete sich der Kläger, in der Zeit vom 01.12.2000 bis zum 30.11.2002 für das … als Straßenfahrer und „Kapitän de la route” tätig zu werden. Für das Jahr 2001 sollte er eine jährliche Aufwandsentschädigung für alle Leistungen/Verpflichtungen aus diesem Vertrag in Höhe von 400.000,00 CHF (= 272.964,00 EUR) erhalten, allerdings in Abhängigkeit von für das Radsportteam zu erzielender ca. 400 UCI-Punkte. Dieser Betrag sollte für das Kalenderjahr in zwölf Monatsraten bezahlt werden. Der Kläger sollte dazu monatlich eine Rechnung mit MwSt ausstellen. Die gleiche Regelung sollte für das Jahr 2002 gelten, sofern der Kläger im Minimum ca. 200 UCI-Punkte erreichte.

Für das Jahr 2001 hat der Kläger die im Vertrag vom 12.09.2000 vereinbarte Aufwandsentschädigung in voller Höhe erhalten. Für das Jahr 2002 sind ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Kontoauszüge insgesamt nur 103.478,50 EUR an den Kläger ausgezahlt worden. Die Zahlungen erfolgten von der Fa. …

Zwischen den Parteien bestand Streit über die steuerrechtliche Behandlung der zu zahlenden Aufwandsentschädigung und die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Beträge. Mit Schreiben vom 28.01.2002 schlug die Insolvenzschuldnerin dem Kläger vor, die Verträge in einen Arbeitsvertrag und in einen Konzessionsvertrag aufzusplitten. Der Konzessionsvertrag sollte aus steuerlichen Gründen nach den Vorstellungen der Insolvenzschuldnerin allerdings nicht zwischen dem Kläger und ihr, sondern zwischen der Insolvenzschuldnerin und einer vom Kläger zu benennenden Gesellschaft geschlossen werden, die wiederum ihrerseits einen gesonderten Vertrag mit dem Kläger schließen sollte. Ausweislich des Schreibens vom 28.01.2002 wurden dem Kläger zwei entsprechende Verträge übersandt. Der Arbeitsvertrag sollte sofort unterzeichnet und zurückgesandt werden.

Mit Schriftsatz vom 01.03.2004 legte der Streitverkündete eine unter dem Datum vom 28.12.2000 zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer …, geschlossene Vereinbarung für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2003 vor, wonach der Kläger das … durch sein sportliches und weltliches Engagement verstärken sollte. Seine werblichen und sportlichen Verpflichtungen sind in Ziffer I. und II. der Vereinbarung im Einzelnen dargelegt. Insoweit wird auf Bl. 213–215 der Akte Bezug genommen. Als Gegenleistung sollte der Kläger von der Insolvenzschuldnerin eine feste Jahresvergütung in Höhe von 80.000 CHF erhalten. Der Betrag wurde für das Jahr 2001 an die Erzielung von 400 UCI-Punkte und für das Jahr 2002 an die Erzielung von 200 UCI-Punkte gebunden. Wegen der Einzelheiten der Vergütungsregelung wird auf Bl. 216 der Akte Bezug genommen. Ausweislich Ziffer XI. der Vereinbarung sollte diese an die Stelle etwaiger bisher zwischen den Parteien abgeschlossener Verträge treten.

Mit Schriftsatz vom 07.04.2004 überreichte der Kläger in Kopie einen ebenfalls vom 28.12.2000 datierenden „Konzessionsvertrag”, der als Vertragspartner lediglich die Insolvenzschuldnerin ausweist. Eine zweite, den Vertrag schließende Partei enthält der Vertrag nicht. Ausweislich dieses Vertrages sollte die Insolvenzschuldnerin als Gegenleistung für die Vermarktung des Klägers an die „…” für das Jahr 2001 eine Jahres-Bruttogebühr in Höhe von 320.000,00 CHF zahlen. Der Vertrag ist lediglich von dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin unterschrieben. Wegen des Inhalts des Konzessionsvertrages im Einzelnen wird auf Bl. 225 bis 231 der Akte Bezug genommen.

Mit einer vom 27.03.2002 – die Jahreszahl 2001 ist durchgestrichen – datierenden Vereinbarung hat die … alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 12.09.2000 auf die Insolvenzschuldnerin übertragen. Der Kläger hat der Vertragsübertragung zugestimmt. Ausweislich dieser Vereinbarung (Bl. 22 der Akte) übernahm die … weiterhin solidarisch auf der Basis eines Sponsorenvertrages alle von der Insolvenzschuldnerin übernommenen Verpflichtungen aus dem mit dem Fahrer abgeschlossenen Vertrag.

Mit Schreiben vom 16.08.2002 zeigte die Anwaltskanzlei … dem Kläger beziehungsweise ...

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