Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der während einer Dienstfahrt im PKW der Beklagten bei einem Verkehrsunfall verletzten Klägerin für die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Unfallverursacher Versicherungsschutz durch die von ihr abgeschlossene Rechtsschutzversicherung zu gewähren.

Die Klägerin war von 1992 bis zur ersten Hälfte des Jahres 1994 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt. Seit dem 01.09.1994 übt die Klägerin eine selbständige Tätigkeit als Physiotherapeutin aus.

Am 24.05.1992 nahm die Klägerin als Beifahrerin in einem PKW, der von der Beklagten gesteuert wurde, an einer Dienstfahrt teil. Dabei ereignete sich ein von der Beklagten nicht verschuldeter Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin verletzt wurde. In einem gegen die Versicherung des Unfallverursachers geführten Prozess wurde eine unfallbedingte Minderung der Erwerbstätigkeit der Klägerin von 20 % festgestellt. Durch Teilurteil des Landgerichts Regensburg vom 16.10.1995 (Az.: 4 O 1131/95) wurde die Versicherung des Unfallverursachers verpflichtet, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 25.04.1992 entstehen. Für diesen Rechtsstreit gewährte die Rechtsschutzversicherung der Beklagten, die Concordia Rechtsschutz-Versicherungs-AG, der Klägerin Kostendeckung. Dabei wurden gemäß Schreiben der Concordia Rechtsschutz-Versicherungs-AG vom 04.12.1997 (Bl. 64 d. A.) Versicherungsleistungen in Höhe von 17.329,00 DM erbracht.

Die Concordia Rechtsschutz-Versicherungs-AG lehnte es mit Schreiben vom 22.12.1997 (Bl. 3 d. A.) ab, der Klägerin Rechtsschutzdeckung für eine weitere Klage gegen die Versicherung des Unfallverursachers auf Ersatz entgangenen Gewinns für das Jahr 1996 zu gewähren. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass die Beklagte einer weiteren Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes durch die Klägerin gemäß § 11 Abs. 2 ARB widersprochen hätte. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.08.1998 (Bl. 31 ff. d. A.) erhob die Klägerin Klage zum Landgericht Regensburg mit dem Antrag, die Versicherung des Unfallgegners zur Zahlung von 28.846/50 DM entgangenen Gewinns zu verurteilen.

Mit ihrer am 20.02.1998 eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, die Beklagte sei aufgrund ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber verpflichtet, ihr für die Durchsetzung der Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 25.04.1992 gegen den Unfallverursacher Versicherungsschutz durch die bestehende Rechtsschutzversicherung bei der Concordia Rechtsschutz-Versicherungs-AG zu gewähren.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zur verurteilen, ihr Einverständnis zur Inanspruchnahme der bestehenden Concordia Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Verkehrsunfall vom 25.04.1992 zu erklären,

hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihr Einverständnis zur Inanspruchnahme der bestehenden Concordia Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Verkehrsunfall, hier der Klage bezüglich Gewinnentgang für das Geschäftsjahr 1996 in Höhe von DM 28.846,50, zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass keine arbeitsvertragliche Verpflichtung bestehe, der Klägerin Versicherungsschutz durch die von ihr abgeschlossene Rechtsschutzversicherung zu gewähren. Abgesehen davon sei die Einwilligung in eine Inanspruchnahme der Rechtschutzversicherung durch die Klägerin unzumutbar, da die Concordia Rechtschutz-Versicherungs-AG für diesen Fall die Kündigung des Versicherungsvertrages wegen Schadenshäufigkeit nach § 19 Abs. 2 ARB in Aussicht gestellt habe und dies dazu führen würde, dass die Beklagte bei einem anderen Rechtsschutzversicherer nicht oder nur unter schlechteren Konditionen einen neuen Rechtschutzvertrag abschließen könne.

Bezüglich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, jeweils unter Einschluss der beigefügten Anlagen, sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Klageantrag zu Ziff. 1 ist entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Klageanträge, die wie hier auf die Abgabe einer Willenserklärung i. S. d. § 894 ZPO gerichtet sind, genügen dem Bestimmtheitserfordernis, wenn die vom Schuldner abzugebende Willenserklärung genau bezeichnet ist. Diese Voraussetzung ist bezüglich des klägerischen Hauptantrags erfüllt, da dieser, wie die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.05.1998 klargestellt hat, darauf gerichtet ist, die Beklagte zur Abgabe einer generellen Einwilligung in die Inanspruchnahme ihrer Rechtschutzversicherung für die Durchsetzung sämtlicher Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 24.05.1992 gerichtet ist.

Die Bekl...

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