Nachgehend

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.03.2003; Aktenzeichen 4 Sa 45/02)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 01.03.2001 zum 30.06.2001 nicht aufgelöst worden ist.

2. Der Antrag der Beklagten auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2001 gegen Zahlung einer Abfindung wird zurückgewiesen.

3. Der Streitwert wird auf Euro 7.119,73 festgesetzt.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung und über einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers.

Der am 16.01.1969 geborene, verheiratete und 4 Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 01.10.1999 als Arbeiter im Baubetriebsamt beschäftigt; dies zuletzt zu einem durchschnittlichem monatlichen Bruttolohn in Höhe von ca. DM 4.641,66. Dem Betrieb der Beklagten gehören weit mehr als 5 Arbeitnehmer an. Das städtische Baubetriebsamt ist in die Abteilung Bau- sowie in die Abteilung Stadtreinigung unterteilt. Diese Abteilungen sind jeweils in weitere Gruppen gegliedert. Der Kläger wurde rückwirkend einem Schwerbehinderten gleichgestellt zum 12.03.2001.

Am 04.08.2000 fand in einem Gebäude des Baubetriebamtes gegen 11.45 Uhr während der Arbeitszeit eine Feier statt, bei der auch Bier getrunken wurde.

Mit Schreiben vom 07.12.2000 beschwerte sich der Kläger über den stellvertretenden Meister der Stadtreinigung, der auch Personalratsmitglied ist, bei dem Personalratsvorsitzenden. Das Schreiben beginnt mit dem Betreff „offizielle Beschwerde”. Hinsichtlich des Inhalts wird Bezug genommen auf Abl. 38 f. Das Schreiben endet damit, dass die Arbeiter des „Streckenautos 10”, zu dem der Kläger seit 3 Wochen zählt, eine schriftliche Entschuldigung des stellvertretenden Meisters der Stadtreinigung verlangen.

Am 08.12.2000 fand eine Weihnachtsfeier der Abteilung Stadtreinigung statt, dort warf der Kläger Mitarbeitern vor, sie seien „Wauwaule” von einem Kollegen.

Am 01.02.2001 führte der Kläger zusammen mit mindestens einem anderen Arbeitnehmer einen Altpapiertransport durch. Beim Transport gingen dienstliche Akten (zu vernichtende Meldeakten) verloren.

Bei der Beklagten ist ein Personalrat gebildet. Diesem wurde eine Personalratsvorlage überreicht, in der der Personalrat um Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger gebeten wurde. Am Ende der Personalratsvorlage ist vermerkt: „Der Personalrat stimmt der beantragten Entscheidung zu”. Unterschrieben ist sie von dem Vorsitzenden und dem Gruppenvertreter mit Datum vom 20.02.2001.

Mit Schreiben vom 01.03.2001 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2001. Das Kündigungsschreiben ist unterschrieben von dem ersten Bürgermeister. Der Kläger wies die am 03.03.2001 zugegangene Kündigung mit Schreiben vom 12.03.2001, eingegangen bei der Beklagten am 14.03.2001, zurück mit der Begründung, dass dem Kläger nicht bekannt sei, ob der Unterzeichner des Kündigungsschreibens zur Kündigung berechtigt gewesen sei.

Mit Schreiben vom 12.03.2001 verfassten der Kläger und ein Arbeitskollege eine Dienstaufsichtsbeschwerde, die an das Regierungspräsidum gerichtet war. Die Beschwerde richtete sich gegen den Hauptamtsleiter, den Leiter des Personalbüros, den Leiter des Baubetriebamtes, den stellvertetenden Leiter des Baubetriebamtes und den Betriebsratsvorsitzenden und Vertrauensmann der Beklagten. Hinsichtlich des Inhalts wird Bezug genommen auf ABl. 42 ff.

Mit seiner bei Gericht am 12.03.2001 eingegangenen Klage und dem Antrag vom 26.03.2002 macht der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung, die aus seiner Sicht nicht sozial gerechtfertigt ist, geltend.

Der Kläger beantragt:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 01.03.2001, zugegangen am 03.03.2001, nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt:

  1. Klagabweisung
  2. hilfsweise, das Arbeitsverhältnis zwischen … und der … zum 30.06.2001 gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen.

Der Kläger beantragt:

den Auflösungsantrag zurückzuweisen.

Die Beklagte stützt die Kündigung auf verhaltensbedingte Gründe. Sie behauptet, das unkollegiale Verhalten des Klägers habe einen längeren Verbleib in der Bauabteilung nicht möglich gemacht. Er sei seiner Arbeit nicht im geschuldeten Umfang nachgekommen. Besonders bei Sägearbeiten habe er sich zurückgehalten und nur kleinere Äste transportiert. Auch habe er städtische Fahrzeuge nicht mit der nötigen Sorgfalt behandelt und unter anderem die Kupplung des Fahrzeugs schleifen lassen. Am 28.01.2000 habe er gegenüber einem Kollegen und am 31.1.2000 dem Leiter des Baubetriebsamtes erklärt, Kollegen hätten ihm Schläge angedroht (ABl. 30). Diese Vorwürfe träfen nicht zu. Ferner sei der Kläger mehrere Tage mit einer anvertrauten Kehrmaschine gefahren und habe einen unschwer zu erkennenden Ölverlust nicht gemeldet. Der Kläger habe auch häufig nicht in den vorgegebenen Straßen gekehrt, in der Zeit, in der er als ...

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