Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums und Dienstwagennutzung

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums haben arbeitsunfähig kranke Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weitergewährung der privaten Nutzungsüberlassung an einem Dienstfahrzeug. Hierfür besteht keine gesetzliche Anspruchsgrundlage.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.12.2010; Aktenzeichen 9 AZR 631/09)

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 27.07.2009; Aktenzeichen 15 Sa 25/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 327,60 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadenersatz wegen Vorenthaltung der Privatnutzung an einem Dienstfahrzeug.

Der 55-jährige Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt seit 01.08.1990 als Bauleiter. Er ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Außerdem hat der zuständige Rentenversicherungsträger dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, die der Kläger aber nicht in Anspruch nimmt.

Grundlage des Anstellungsverhältnisses ist ein Angestelltenvertrag vom 24.10.1994. In dessen Anlage 3 wird dem Kläger das Privatnutzungsrecht an einem Dienstfahrzeug eingeräumt. Auf den Inhalt dieser Anlage 3 zum Anstellungsvertrag wird Bezug genommen. Dem Kläger wurde bislang ein VW Passat Kombi überlassen. Der Sachbezug wurde entsprechend der 1-Prozentregelung mit EUR 284,65 versteuert.

Der Kläger ist/war seit 03.03.2008 durchgehend arbeitsunfähig krank, zumindest bis 15.12.2008. Der nicht gesetzlich krankenversicherte Kläger bezog nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums Krankentagegeld von seiner privaten Krankenversicherung.

Wegen Ablaufs der Vertragsdauer des Leasingvertrages forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 07.11.2008 auf, das Fahrzeug an die Beklagte zurückzugeben bis spätestens 13.11.2008. Diesem Verlangen kam der Kläger am 13.11.2008 unter dem Vorbehalt der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach.

Der Kläger meldete sich bei der Beklagten ab 16.12.2008 wieder arbeitsfähig. Für den 17.12.2008 wurde dem Kläger von der Beklagten gestattet, einen Smart aus dem Fahrzeugpool zu nutzen, was der Kläger ablehnte. Seit 18.12.2008 wird dem Kläger ein Ford Focus Kombi zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm habe auch für Arbeitsunfähigkeitszeiten nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums ein Anspruch auf Privatnutzungsüberlassung zugestanden. Er sei für seine private Lebensführung, vor allem zur Wahrnehmung von Arztterminen, auf einen Pkw angewiesen gewesen. Die Nutzungsüberlassung des Dienstwagens sei so zu behandeln wie die Überlassung von Werkmiet- oder Werkdienstwohnungen, aus denen man nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums auch nicht ausziehen müsse.

Ausgehend von dem monatlich für die Privatnutzung versteuerten Betrag von EUR 287,65 errechnet der Kläger einen täglichen Nutzungsausfallschaden i.H.v. EUR 9,36. Für den Zeitraum 13.11.2008 bis 17.12.2008 macht er daher Schadenersatz i.H.v. insgesamt EUR 327,60 geltend.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 327,60 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 168,48 seit dem 01. Dezember 2008 sowie aus EUR 159,12 seit dem 01. Januar 2009 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass dem Kläger nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums auch keine Ansprüche auf Naturalvergütungen zustehen.

Das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien war Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage. Hierauf, und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2009 wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

I:

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadenersatz wegen Entzugs der privaten Nutzungsmöglichkeit an dem Dienstfahrzeug. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 280 Abs. 1, 283 BGB.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre nämlich, dass die Beklagte eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis (hier dem Arbeitsvertrag) verletzt hätte. Eine solche Pflichtverletzung liegt aber nicht vor. Die Beklagte war nämlich schon gar nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger im streitigen Zeitraum die Privatnutzung an einem Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen.

1. Die Privatnutzungsbefugnis stellte als Sachbezug nämlich eine zusätzliche synallagmatische Gegenleistung zur vom Kläger geschuldeten Arbeitsleistung dar (BAG, Urteil vom 16.11.1995, 8 AZR 240/95, NZA 1996, S. 415; BAG, Urteil vom 27.05.1999, 8 AZR 415/98, NZA 1999, S. 1038). Der Kläger hat aber im streitigen Zeitraum seine geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht. Der Kläger ist von seiner Arbeitspflicht gem. § 275 Abs. 1 BGB deshalb frei geworden. Damit einhergehend ist aber zugleich die Beklagte von ...

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