Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtsstand bei Reisetätigkeit

 

Orientierungssatz

Wird von einem Reisenden die Arbeitsleitung nicht im Betrieb, sondern in einem größeren Bezirk, in dem der Reisende jeweils von seinem Wohnsitz aus tätig wird, erbracht, so ist der Wohnsitz des Arbeitnehmers als einheitlicher Erfüllungsort und damit als Gerichtsstand für alle Verpflichtungen anzusehen.

 

Normenkette

ZPO § 29; BGB § 269

 

Fundstellen

Haufe-Index 444581

NZA 1994, 480

Bibliothek, BAG (T)

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