Tenor

Das Arbeitsgericht Hagen erklärt sich für örtlich zuständig.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen Kündigung.

Der am 20.10.1942 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1978 bei der Beklagten als Reisender bei einem Gehalt von zuletzt 4.874,00 DM brutto monatlich beschäftigt.

Der Kläger betreut von seinem Wohnsitz aus die Vertriebsgebiete Wuppertal, Solingen, Monheim, Langenberg, Velbert und Haan. Am Wohnsitz des Klägers in Schwelm befindet sich ein Lager (Lagerraum) der Beklagten. Von diesem Lager aus wird das Fahrzeug des Klägers mit Produkten der Beklagten bestückt. Von seinem Wohnsitz aus übt der Kläger die Tätigkeit für die Beklagte aus. Er kehrt täglich auch an den Wohnsitz zurück. Die Unterhaltung des Lagers ist für die Tätigkeit des Klägers unabdingbar. Der überwiegende Teil der Tätigkeit des Klägers – ca. 80 % der Arbeitszeit – besteht jedoch im Besuch der Kunden.

Der Kläger hält das angerufene Arbeitsgericht Hagen als Gerichtsstand des Erfüllungsortes für örtlich zuständig. Er meint, soweit er von seinem Wohnsitz aus die Tätigkeit als Reisender für einen größeren Bezirk ausübe, sei sein Wohnsitz als Erfüllungsort für seine Arbeitsleistung anzusehen. Aufgrund des von der Beklagten an seinem Wohnsitz unterhaltenen Lagers ließe sich auch ein Schwerpunkt seines Arbeitsverhältnisses dort feststellen. Es könne nicht darauf ankommen, daß der Kläger von Schwelm aus in die o.g. Bezirke fahre und dort Kunden betreue.

Die Beklagte dagegen rügt ausdrücklich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts Hagen. Sie hält allein das Arbeitsgericht Bielefeld als das für den Sitz der Beklagten nach § 17 ZPO zuständige Gericht für örtlich zuständig.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe an seinem Wohnsitz nur Nebenpflichten vorzunehmen, die schon zeitlich nicht wesentlich ins Gewicht fielen. Hier sei nicht der wirtschaftlich-technische Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses i.S.v. § 269 Abs. 1 BGB und § 29 ZPO. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers bestehe vielmehr darin, in den von ihm zu betreuenden Bezirken die Kunden zu besuchen. Da sich das Tätigkeitsfeld des Klägers unstreitig auf den Bezirk verschiedener Arbeitsgerichte erstreckt, verbleibt es nach Auffassung der Beklagten daher für die Frage der örtlichen Zuständigkeit bei dem allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten als Arbeitgeberin nach § 17 ZPO, hier Bielefeld.

Im übrigen verweisen beide Parteien für ihre jeweilige Rechtsposition auf zahlreiche arbeitsgerichtliche Entscheidungen und Stellungnahmen in der juristischen Literatur.

Diesbezüglich und bezüglich der weitergehenden Rechtsausführungen der Parteien wird ausdrücklich auf die ausgetauschten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Arbeitsgericht Hagen ist als Gerichtsstand des Erfüllungsortes örtlich zuständig gemäß §§ 29 ZPO, 269 BGB. weil der Kläger dort regelmäßig seine Arbeitsleistung erbringt (BAG, Beschluß vom 03.11.1993 – 5 AS 20/93 –, in: AP Nr. 11 zu § 17 a GVG = NZA 1994, S. 479 f. unter III. der Gründe).

Der Ort, an dem eine streitige Verpflichtung nach § 29 Abs. 1 ZPO zu erfüllen ist, bestimmt sich nach materiellem Recht. Auch für den Arbeitsvertrag ist § 269 BGB einschlägig. Fehlt es in einem Vertragsverhältnis an einer Bestimmung des Leistungsortes als Erfüllungsort, so kommt es nach § 269 Abs. 1 BGB auf die Umstände an, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses.

Mit der Rechtsprechung des BAG ist davon auszugehen, daß für sämtliche Verpflichtungen der Arbeitsvertragsparteien in der Regel ein einheitlicher Leistungsort i.S.v. § 269 Abs. 1 BGB anzunehmen ist (s. BAG, Urt. v. 12.6.1986 – 2 AZR 398/85 –, in: AP Nr. 1 zu Art. 5 Brüsseler Abkommen unter B. V. 3. a) der Gründe mit zahlreichen Nachweisen; BAG, NZA 1994, S. 479 (480); ArbG Solingen, Beschluß v. 24.3.1993 – 3 Ca 2356/92 –, in: NZA 1994, S. 480; Grunsky, ArbGG, Kommentar, 7. Aufl., § 2, Rdnr. 39; a. A. Krasshöfer-Pidde/Molkenbur, zur örtlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen, in: NZA 1988, S. 236 ff. (237)).

Für die Festlegung eines demgemäß einheitlichen Erfüllungsortes wird im Regelfall darauf abgestellt, wo die Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer erbracht wird. Bei Außendienstmitarbeitern, die ihre Arbeitsleistung – wie im vorliegenden Rechtsstreit – nicht in einem Betrieb erbringen, sondern in einem größeren Bezirk, und die von ihrem Wohnsitz aus tätig werden, ist der Wohnsitz dieses Arbeitnehmers als einheitlicher Erfüllungsort für alle Verpflichtungen anzusehen (ArbG Solingen, NZA 1994, S. 480; siehe die Nachweise bei BAG, AP Nr. 1 zu Art. 5 Brüsseler Abkommen unter B. V. 3. a) der Gründe; Grunsky, a.a.O., Rdnr. 39 a)). Das BAG hat ausdrücklich für die Anwendung des § 29 ZPO bezüglich aller Klagen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeführt, daß Erfüllungsort für die Arbeitsleistung eines für die Bearbeitung eines größeren Bezirks angestellten Reisenden dessen Wohnsitz sei, wenn er von dort aus seine R...

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