Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Berufsschultagen auf Arbeitszeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Anrechnung von Berufsschultagen auf die betriebliche Ausbildungszeit ist die tarifvertraglich vereinbarte verkürzte Arbeitszeit maßgeblich. Bei einer tarifvertraglichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden pro Woche ist der volle Berufsschultag mit 7,5 Stunden anzurechnen.

 

Orientierungssatz

1. Die Auslegung des § 2 MTV Einzelhandel NRW vom 6.7.1989 ergibt, daß der Berufsschultag eines Auszubildenden mit 7,5 Stunden anzurechnen ist (§ 9 Abs 1 Nr 2 JArbSchG).

2. Berufung eingelegt beim LArbG Hamm, 9 Sa 425/92.

 

Normenkette

TVG; JArbSchG § 9 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1

 

Fundstellen

BB 1992, 641

BB 1992, 641-642 (T)

SteuerBriefe 1993, 63-64 (T)

EzB JArbSchG § 9, Nr 19 (LT1)

PersF 1992, 585 (T)

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