Nachgehend

LAG Hamm (Urteil vom 17.10.2000; Aktenzeichen 7 Sa 1147/00)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass auf das bestehende Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 01.10.1999 hinaus der BAT-KF anzuwenden ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 11.228,06 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis über den 1. Oktober 1999 hinaus die Regelungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen (BAT-KF) oder seither die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-EKD) anzuwenden sind.

Der am 18. November 1953 geborene Kläger, der Mitglied der bei der Beklagten bestehenden Mitarbeitervertretung ist, war seit dem 1. Januar 1994 bei den Ambulanten Diakonischen Diensten des Kirchenkreises T1xxxxx als Gemeindekrankenpfleger im Bereich der häuslichen Krankenpflege beschäftigt. Der Kirchenkreis T1xxxxx betrieb bis zum 1. Oktober 1998 insgesamt drei Sozialstationen im Stadtgebiet T1xxxxx sowie eine Sozialstation in G1xxxxxxxxxx. Die Beklagte hat diese Sozialstationen mit Wirkung zum 1. Oktober 1998 durch Rechtsgeschäft übernommen und fortgeführt. Dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und den B2xxxxxxxx E2xxxxxxxxxx E3xxxxxx des Kirchenkreises T1xxxxx lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 18. November 1993 zugrunde. Dieser Vertrag trifft unter anderem folgende Bestimmungen:

§ 2

Für das Arbeitsverhältnis gelten

  1. die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen jeweils geltenden Fassung (BAT/KF),
  2. die sonstigen für die Angestellten im Bereich der evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie sie aufgrund des Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechts-Regelungsgesetz-ARRG) vom 25. Oktober 1979 (KABL. S. 230) und seinen Änderungen geregelt sind.

§ 4

Herr C1xxxxxxx J1xxx wird in die Vergütungsgruppe Vb BAT-KF Fallgruppe 9 der Berufsgruppe „Mitarbeiter in Gemeindepflege und Diakoniestationen” in dem Allgemeinen Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF eingruppiert. Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit entspricht der eines vollbeschäftigten Mitarbeiters nach § 15 (1) BAT-KF.

Hinsichtlich des übrigen Vertragsinhalts wird auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 18. November 1993 (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis von Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 weiter nach Maßgabe der Regelungen des BAT-KF behandelt. Am 15. Oktober 1999 erhielt der Kläger folgendes Schreiben der Beklagten vom 14. Oktober 1999:

Umstellung der arbeitsvertraglichen Regelungen auf die AVR-EKD

Sehr geehrter Herr J1xxx,

mit Wirkung vom 01.10.1998 hat der Übergang des Beschäftigungsverhältnisses vom Kirchenkreis T1xxxxx auf die B2xxxxxxxx E2xxxxxxxxxx E3xxxxxx gGmbH stattgefunden. Verbunden mit der Mitgliedschaft beim Diakonischen Werk in N1xxxxx wurde die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, einschließlich der Vergütungsordnung verbindlich vereinbart.

Der Betriebsübergang zum 01.10.1998 hatte gemäß den Bestimmungen von § 613 a BGB zur Folge, dass die vertraglich vereinbarten Bedingungen – Grundlage BAT-KF – für ein Jahr unverändert Bestand hatten.

Die Anwendung der AVR-EKD für alle Beschäftigten unserer Einrichtung ab 01.10.1999 ist unserer Auffassung nach folgerichtig.

Durch die Umstellung auf die AVR-EKD ändert sich für Sie auch die Höhe der monatlichen Vergütung. Die Vergütungsumstellung wird mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober vorgenommen. Die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Vergütung wird durch eine Besitzstandszulage ausgeglichen. Die Besitzstandszulage in Höhe von DM 681,04 wird zunächst unter Vorbehalt gezahlt.

In der am 22.09.1999 stattgefundenen Mitarbeiterversammlung wurden Sie über die Gründe und Folgen dieser Umstellung ausführlich informiert. Die Umstellung auf die AVR-EKD und Absenkung Ihrer Vergütung wird sozial-verträglich und arbeitsplatzsichernd vorgenommen. Die in der Mitarbeiterversammlung vorgetragenen Bedingungen und Zusagen bestätigen wird Ihnen heute verbindlich wie folgt:

  1. Anwendung der AVR-EKD ab 01.10.1999.
  2. Zahlung einer Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zwischen der bisherigen monatlichen Bruttovergütung und der Vergütung ab 01.10.1999.

    Auf diese Zulage werden in den Jahren 2000 und 2001 die jeweiligen Tarifanhebungen, sowie ab 01.10.1999 etwaige Höhergruppierungen, Anhebung der Grundvergütung durch eine höhere Altersstufe und sich erhöhend auswirkende Ereignisse für den Ortszuschlag, angerechnet.

    Ab dem 01.01.2002 entfällt die Zahlung der evtl. noch bestehenden restlichen Zulage.

    Bis zum 31.12.2001 ist somit gewährleistet, dass die monatliche Bruttovergütung di...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge