Tenor

Die Klage wird bezüglich des Klageantrages zu 1) abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Streitwert Teilurteil: 42.990,00 DM

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers, weil die Beklagte dem gesundheitlich beeinträchtigten Kläger nicht den von ihm gewünschten Arbeitsplatz zugewiesen hat.

Der am … geborene Kläger, verheiratet und Vater eines Kindes, ist seit dem 7.7.1986 bei der Beklagten als Maschinenbediener beschäftigt. Der Einsatz des Klägers erfolgte in der Stanz- und Laserabteilung an einer Trumpfmaschine zu einem Stundenlohn von 17,67 DM brutto.

Der Kläger leidet an einem Hörschaden. Das Versorgungsamt erkannte zunächst einen Grad der Behinderung von 30 % an. In der Zeit von März/April 1992 bis zum 16.7.1993 oder bis zum 31.7.1993 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

Im Juni 1993 fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob er die Arbeit wieder aufnehmen könne. Er wies darauf hin, daß er wegen seines Gehörschadens einen ruhigen Arbeitsplatz benötige. Die Beklagte entgegnete ihm, daß er nur an seinem geräuschbelasteten alten Arbeitsplatz eingesetzt werden könne.

Nachdem die Beklagte am 14.7.1993 im Sauerlandkurier inserierte, daß sie Montagemitarbeiter, Aushilfskräfte und einen Maschinenbediener für die Stanz- und Laseranlagen suche, teilte der Kläger mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 15.7.1993 der Beklagten mit, daß er ab dem 16.7.1993 wieder arbeitsfähig sei und seine Arbeitskraft anbiete.

Mit einer am 28.7.1993 der Beklagten zugestellten Klage (Arbeitsgericht Siegen/Gerichtstag Olpe 1 Ca 1418/93) begehrte der Kläger die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten sowie die Beschäftigung an einem unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes zumutbaren ruhigen Arbeitsplatz ab dem 1.8.1993. Zur Begründung führte der Kläger unter anderem aus, daß er aller Wahrscheinlichkeit nach ab dem 1.8.1993 wieder arbeitsfähig sei und er wegen seines Gehörschadens nur an einem Arbeitsplatz mit geringem Geräuschpegel arbeiten könne. Die Beklagte könne den Kläger an einem freien Arbeitsplatz an einer geräuscharmen Lasermaschine beschäftigen.

Am 30.7.1993 legte der Kläger der Beklagten ein Attest seiner behandelnden HNO-Ärztin vor, wonach er zur Vermeidung weiterer Verschlechterung seiner Gehörschäden an einem Arbeitsplatz ohne Lärmbelästigung beschäftigt werden solle.

Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Siegen/Gerichtstag Olpe – 1 Ca 1418/93 – endete mit Prozeßvergleich vom 20.8.1993.

Dieser Vergleich lautet unter anderem:

  1. „Der Kläger wird der Beklagten ein ärztliches Attest seiner HNO-Ärztin Dr. … bzw. deren Schwangerschaftsvertretung zur Verfügung stellen, aus dem insbesondere die Ergebnisse der von ihr durchgeführten Hörmessungen hervorgehen müssen.
  2. Die Beklagte verpflichtet sich, daraufhin eine arbeitsmedizinische Untersuchung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu veranlassen mit dem Ziel, festzustellen, an welchem Arbeitsplatz der Kläger beschäftigt werden kann.
  3. Die Beklagte verpflichtet sich gemäß dem Ergebnis des arbeitsmedizinischen Gutachtens den Kläger an einem Arbeitsplatz vertragsgemäß zu beschäftigen, gegebenenfalls unter Zurverfügungstellung des erforderlichen Geräuschschutzes. (…)”

Mit Bescheid des Arbeitsamtes Siegen vom 20.9.1993 wurde der Kläger nach § 2 Abs. 1 SchwbG widerruflich den Schwerbehinderten gleichgestellt.

Am 6.10.1993 führte das Arbeitsmedizinische Zentrum für den Kreis Olpe Schallpegelmessungen in den Produktionsstätten der Beklagten durch, wobei in der Stanz- und Laserabteilung die Bearbeitung von Blechen mit einer Stärke von 1 mm zugrundegelegt wurde. Der Arbeitsmediziner Dr. med. … kam bezogen auf den Kläger zu dem Ergebnis, daß dieser unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 (Lärm) weiter im Lärmbereich beschäftigt werden könne. Er schlug vor, daß der Kläger an Arbeitsplätzen beschäftigt werde, deren Beurteilungspegel unterhalb 85 dB (A) liege und impulshaltiger Lärm vermieden werden solle. Zusätzlich solle dem Kläger zur Auflage gemacht werden, konsequent persönliche Gehörschutzmittel zu benutzen. Gehörschutzstöpsel oder Gehörschutzkapseln erreichten eine frequenzabhängige Schalldämmung zwischen 20 und 30 dB (A), so daß nur noch ein gehörunschädlicher Schallpegel wirksam werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsmedizinischen Feststellungen wird auf Bl. 12 bis 16 der Gerichtsakte verwiesen.

Unter Bezugnahme auf das Lärmkataster vom 6.10.1993 boten die Prozeßvertreter der Beklagten dem Kläger an, an seinen alten Arbeitsplatz zurückzukehren, da er aufgrund der festgestellten Lärmbelastung unter 85 dB (A) nach Auffassung des Arbeitsmediziners an der Trumpfmaschine weiterbeschäftigt werden könne. Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 25.10.1993 rügte der Kläger, daß das Gutachten von falschen Voraussetzungen ausgehe. Die Messungen bei einer Blechstärke von 1 mm seien nicht repräsentativ. An den Maschinen würden Bleche mit einer Stär...

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