Tenor

1.) Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht Siegburg wird für unzulässig erklärt.

2.) Der Rechtsstreit wird an das sachlich zuständige Amtsgericht Königswinter verwiesen.

 

Gründe

Der Rechtsstreit ist gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG von Amts wegen an das zuständige Amtsgericht Königswinter zu verweisen, da das angerufene Arbeitsgericht für den Streit der Parteien sachlich nicht zuständig ist.

Der Beklagte, ein eingetragener Fußballverein, schloß mit dem Kläger einen schriftlichen Vertrag, in dem dieser sich verpflichtete, als Vertragsamateur für die Zeit vom 1.7.1997 bis zum 30.6.1998 für ihn tätig zu sein. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien allerdings, daß die Vertragsdauer nicht begrenzt sein sollte (§ 4). Nach § 1 des Vertrages unterwarf sich der Kläger den Satzungen und Ordnungen des beklagten Vereins, des Landes- und Regionalverbandes sowie des DFB in der jeweils gültigen Fassung. Vereinbart wurde außerdem die Zahlung einer monatlichen Aufwandsentschädigung von 700,00 DM inklusive Fahrgeld mit dem Bemerken, die Bezüge des Klägers seien Bruttobezüge. Eventuell bestehende steuer- und versicherungsrechtliche Verpflichtungen seien ausschließlich Sache der Vertragspartner. (§ 2). Schließlich enthält § 7 des Vertrages eine Klausel, wonach die beiderseitigen Ansprüche aus dem Vertrag von den Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von drei Monaten nach Beendigung schriftlich geltend zu machen sind, andernfalls sie entfallen sollten.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Feststellung des Endes seines Arbeitsverhältnisses zum beklagten Verein zum 30.6.1998, ferner die Feststellung, daß der beklagte Verein nicht berechtigt ist, nach Vertragsbeendigung eine Transfer-, Ausbildungs- oder Förderungsentschädigung für den Wechsel des Klägers zu fordern und schließlich die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Auswandsentschädigung für die Monate März bis Juni 98 einschließlich, letzteres unter Berufung auf die seinerseits erbrachten Verpflichtungen in diesem Zeitraum. Der Kläger behauptet ferner, er habe vorsorglich das Vertragsverhältnis sowie seine Vereinsmitgliedschaft durch Schreiben an den Vorstandsvorsitzenden vom 29.5.1998 zum 30.6.1998 gekündigt.

Der Beklagte hält das angerufene Arbeitsgericht für sachlich nicht zuständig und verlangt die Verweisung an das zuständige Amtsgericht Königswinter. Er ist der Meinung, der Kläger sei als Vertragsamateur kein Arbeitnehmer. Im übrigen bestünden die Vertragsbeziehungen fort. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet, an den Kläger Geldleistungen zu erbringen, da für den Kläger nach dem 1.7.1998 ein Ersatzspieler nur durch Zahlung einer Ablösesumme von 5.500,00 DM habe beschafft werden können und dem Ersatzspieler monatlich 200,00 DM mehr an Aufwandsentschädigung zu zahlen sei. Außerdem habe der Kläger im Eigentum des Vereins stehende Sportkleidung nicht herausgegeben. Insoweit werde aufgerechnet bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht.

Das angerufene Arbeitsgericht ist sachlich nicht zuständig, wobei davon auszugehen ist, daß der vom Kläger angekündigte Klageantrag zu 1) zwar ausdrücklich von der Feststellung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses spricht, erkennbar angestrebt jedoch die Feststellung ist, daß ein ihn vertraglich bindendes Verhältnis zum Beklagten mit dem genannten Datum sein Ende gefunden hat.

Der Kläger ist als Vertragsamateur nicht als Arbeitnehmer anzusehen, weil bei Vertragsamateuren im Fußballsport die vereinsrechtliche Bindung überwiegt. In Spiel- und Trainingsverpflichtung steht er einem Amateur gleich. Daran ändert auch nichts die Zahlung eines Entgelts, selbst wenn dieses den reinen Aufwendungsersatz überschreitet.

Dabei ist mit dem Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10.5.1990 (2 AZR 607/89 in BB 90, 2051) davon auszugehen, daß der Deutsche Fußballbund zum Status der Fußballspieler unterscheidet zwischen Amateurspielern, Vertragsamateuren und Lizenzspielern. Der Lizenzspieler betreibt das Fußballspiel aufgrund eines vom Deutschen Fußballbund lizenzierten Arbeitsvertrages mit einem Lizenzligaverein. Er ist eindeutig Arbeitnehmer. Amateurspieler ist dagegen derjenige, der aufgrund seiner Vereinsmitgliedschaft ohne Entgelt oder allenfalls unter Ersatz seiner Aufwendungen diesen Sport ausübt, wobei seine Bindungen allein aus seinen vereinsrechtlichen Verpflichtungen hergeleitet werden. Er ist ebenso eindeutig kein Arbeitnehmer. Zwischen diesen beiden Gruppen steht der Vertragsamateur, der das Fußballspielen bei Weiterbestehen der Vereinsmitgliedschaft mit vertraglicher Bindung betreibt. Sein Verein übt das Weisungsrecht ihm gegenüber einerseits aufgrund der Vereinsmitgliedschaft, zum anderen aufgrund des abgeschlossenen Vertrages aus. Um zu einer Arbeitnehmereigenschaft des Vertragsamateurs zu kommen, ist es daher notwendig, die beiden Weisungsrechte zu ermitteln und gegeneinander abzugrenzen, um gegebenenfalls die persönliche ...

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