Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger … zu 2/3, der Kläger … zu 1/3.

3. Der Streitwert wird auf 2.250,00 DM festgesetzt.

4. Für den Kläger Kessler wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Gewährung von Zusatzurlaub für Gleichgestellte nach dem saarländischen Gesetz Nr. 186 betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft.

Der Kläger R. ist seit 1969 im Automobilwerk der Beklagten als Elektriker, der Kläger M. als Universalschleifer beschäftigt. Beide gehören dem Betriebsrat als freigestellte Mitglieder an, der Kläger R. als dessen Vorsitzender. Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien finden kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes Anwendung.

Der Kläger R. ist aufgrund Bescheides des Versorgungsamtes Saarland vom 27.9.1988, der Kläger Manfred … aufgrund Bescheides vom 27.9.1983 als Behinderter mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. anerkannt. Die Behinderung ist bei beiden Klägern nicht auf eine Kriegs- oder Unfallbeschädigung zurückzuführen.

Das Gesetz Nr. 186 betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22.6.1950, geändert durch Gesetz Nr. 257 vom 30.6.1951 (Amtsblatt Seite 979; nachfolgend nur Gesetz Nr. 186) enthält folgende Bestimmungen.

§ 1

(1) Zu dem nach den Vorschriften des Gesetzes oder des Tarifvertrages zustehenden Urlaub wird nachfolgender Zusatzurlaub gewährt:

1.

Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis ausschließlich 50 v.H.

3 Arbeitstage

2.

Schwerbeschädigten mit einer Erwerbsminderung von 50 bis ausschließlich 60 v.H.

4 Arbeitstage

3.

Schwerbeschädigten mit einer Erwerbsminderung von 60 v.H. und mehr

6 Arbeitstage

4.

Für die anerkannten Opfer des Nationalsozialismus

3 Arbeitstage.

(2) Diese Regelung gilt auch für Erwerbsbeschränkte, die aufgrund eines ärztlichen Gutachtens des Staatlichen Gesundheitsamtes den Kriegs- und Unfallbeschädigten gleichgestellt sind. Der Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundheitswesen stellt die Liste des in Frage kommenden Personenkreises auf.

§ 2

§ 3

Die Durchführungsbestimmungen erläßt der Minister für Arbeit, Sozialordnung und Gesundsheitswesen.

Die aufgrund § 3 des Gesetzes Nr. 186 ergangenen Durchführungsbestimmungen vom 1.6.1989 (Amtsblatt Seite 1471) enthalten folgende Regelungen:

§ 1

(1) In dem ärztlichen Gutachten des Staatlichen Gesundheitsamtes sind die vorliegenden Leiden und die dadurch bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach den körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen und in Vomhundertsätzen nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz festzulegen.

(3) Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist für die Berechnung der zusätzlichen Urlaubstage maßgeblich.

§ 2

(1) Die nach § 1 zu treffenden Feststellungen erfolgen in der Regel nach Aktenlage, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit schon in einem Bescheid des Versorgungsamtes, einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist. Die Anforderung dieser Unterlagen ist nur nach schriftlicher Zustimmung des Betroffenen zulässig.

(2) Liegen Unterlagen nach Abs. 1 nicht vor oder macht der Betroffene ein Interesse an einer anderweitigen Feststellung glaubhaft, erstattet das Gesundheitsamt das Gutachten nach § 1 auf der Grundlage einer persönlichen Untersuchung.

§ 3

(1) Das Gutachten leitet das Staatliche Gesundheitsamt der Hauptfürsorgestelle beim Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung zu, die den Betroffenen bescheidet.

(2) Die Hauptfürsorgestelle ist bei Vorliegen begründeter Zweifel berechtigt, eine Überprüfung des Gutachtens des Staatlichen Gesundheitsamtes durch die oberste Landesgesundheitsbehörde zu veranlassen.

(3) Hat der Erwerbsbeschränkte Anspruch auf Zusatzurlaub, wird er in die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zu führende namentliche Liste aufgenommen und in dem Bescheid nach Abs. 1 hierüber benachrichtigt.

§ 4…

§ 5…

Aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens des Staatlichen Gesundheitsamtes vom 28.10.1988 (Bl. 55 d.A.) erteilte die Hauptfürsorgestelle dem Kläger R. unter dem 24.11.1988 eine Bescheinigung (Bl. 43 d.A.), wonach ihm gemäß Gesetz Nr. 186 ein Zusatzurlaub von 3 Tagen zu gewähren sei und er in der beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung vorliegenden Liste geführt werde. Aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme des Staatlichen Gesundheitsamtes Neunkirchen vom 3.10.1983 (Bl. 71 ...

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